Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W164 2196093-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Beitragskontonummer XXXX , vertreten durch Wolfgang Loitlsberger, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.03.2018, Zl. 11-2018-BW-MS2BG-0053H, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.03.2018, Zl. 11-2018-BW-MS2BG-0053H, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- vor.
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Der Lohnzettel für XXXX (im Folgenden: LC) für das Jahr 2017 sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Mit 04.04.2018 erhob der Steuerberater des BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, dass er den Jahreslohnzettel fristgerecht am 22.02.2018 übermittelt habe. Leider habe es während der Übermittlung eine Sendeunterbrechung gegeben und zwar genau bei dem gegenständlichen Lohnzettel, sodass laut Bestätigung nur der Finanzteil angekommen sei. Es liege kein Verschulden seitens des BF vor, da es sich um ein Übermittlungsproblem gehandelt habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2018 wies die WGKK die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der BF dafür hätte sorgen müssen, dass auch bei EDV-Problemen, welche der Sphäre des Dienstgebers bzw. des Beauftragten zuzuordnen seien, die fristgerechte Übermittlung der Meldungen gewährleistet werde. Betreffend die Höhe des Beitragszuschlages sei berücksichtigt worden, dass der BF bereits innerhalb der letzten zwölf Monate einmal gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen habe.
4. Mit Schreiben vom 19.04.2018 beantragte der BF die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu führte er aus, dass die Beitragsgrundlagen am 22.02.2018 gesendet worden seien und der Datenverkehr von außen unterbrochen worden sei. Da die anderen Unterlagen betreffend die Dienstnehmer fristgerecht übermittelt worden seien, könne es nicht sein, dass die Daten eines einzelnen Dienstnehmers mitten im exportieren Datenbestand nicht exportiert worden seeni. Es liege daher wohl ein Datenexportfehler vor, der nicht im Bereich des BF liege, sondern im System ELDA oder im Übertragungssystem. Den BF und seine steuerliche Vertretung treffe daher kein Verschulden. In eventu beantragte der BF eine Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Frage, ob bei Fremdverschulden der die Daten rechtzeitig Übermittelnde zur Verantwortung gezogen werden könne. Der BF sei in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf Eigentum verletzt. Sofern der Verfassungsgerichtshof der Ansicht sei, dass kein verfassungsgesetzliches Recht verletzt worden sei, beantragte er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
5. Mit Schreiben vom 29.05.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vertreter des BF auf, eine Vollmacht vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Vertreter des BF mit Eingabe vom 11.06.2018 nachgekommen.
6. Mit Schreiben vom 29.05.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die WGKK auf, zu den Vorbringen des BF im Vorlageantrag Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 25.06.2018 führte die WGKK aus, dass dem ELDA-Schlagzeilenarchiv keine Meldungen hinsichtlich längerfristiger Störungen zu entnehmen seien. Ein technisches Problem seitens ELDA werde daher ausgeschlossen. Ferner könne dem Übermittlungsprotokoll vom 22.02.2018 entnommen werden, dass für den hier gegenständlichen Dienstnehmer nur der Finanzteil übermittelt worden sei. Der Sozialversicherungsteil sei demgegenüber erst am 15.03.2018 übermittelt worden.
7. Diese Stellungnahme der WGKK samt einer Übersicht über die vorangehenden Meldeverstöße wurde dem BF übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
8. Der BF wiederholte in seiner Stellungnahme vom 04.09.2018 das von ihm bereits im Vorlageantrag erstattete Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF übermittelte am 22.02.2018 für mehrere DienstnehmerInnen Lohnzettel, die sowohl die für das Einkommenssteuerrecht relevanten Daten, als auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen, sowie die Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte iSd § 34 Abs 2 ASVG enthielten. Hinsichtlich des Dienstnehmers LC erfolgte lediglich eine erfolgreiche Übermittlung der für das Einkommenssteuerrecht relevanten Datensätze.
Am 22.02.2018 lagen keine Störungen des ELDA vor.
Der BF übermittelte die Beitragsnachweisung für den Dienstnehmer LC betreffend das Jahr 2017 am 15.03.2018.
Es handelte sich nicht um den ersten Verstoß des BF gegen die Meldepflichten gegenüber der WGKK. Bereits im Oktober 2017, sowie in den Jahren 2014 und 2016 sind Meldeverstöße erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit den beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahmen. Betreffend die im Verfahren zentrale Frage, ob die Beitragsgrundlagen für den Dienstnehmer LC am 22.02.2018 an die WGKK übermittelt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet war, darzulegen, dass tatsächlich eine Übermittlung erfolgt sei. Vielmehr gab er selbst in seiner Beschwerde an, dass nur der Finanzamtsteil angekommen sei, da die Übermittlung beim Lohnzettel des LC abgebrochen sei. Auch haben sich keine Hinweise auf eine längerfristige Störung des ELDA ergeben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lohnzettel der übrigen Dienstnehmer offenkundig am 22.02.2018 übermittelt werden konnten, ist nicht von einer generellen Übermittlungsstörung des ELDA auszugehen. Vielmehr ist augenscheinlich der Lohnzettel eines einzelnen Dienstnehmers nicht erfolgreich an die WGKK übermittelt worden, sondern lediglich der für die Finanzbehörden bestimmte Teil. Dies ergibt sich aus der Einsicht in die Übertragungsprotokolle vom 22.02.2018. Die Feststellungen betreffend die vorangehenden Meldeverstöße, wurden dem BF vorgehalten und von diesem nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung hat der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 113 Abs. 5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Die in § 113 Abs. 4 für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2018 € 171,--. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von § 113 Abs. 4 erfassten Fall somit € 1710,--.
Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).
Der BF war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für das Jahr 2017 bis Ende Februar 2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen.
Wie aus dem Übertragungsprotokoll hervorgeht, hat der BF am 22.02.2018 für einige DienstnehmerInnen Lohnzettel übermittelt, die sowohl die für das Einkommenssteuerrecht relevanten Daten, als auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen, sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte iSd § 34 Abs. 2 ASVG enthielten. Hinsichtlich des Dienstnehmers LC übermittelte der BF am 22.2.2018 lediglich die für das Einkommenssteuerrecht relevanten Datensätze. Den Beitragsgrundlagennachweis betreffend den Dienstnehmer LC übermittelte der BF jedoch erst am 15.03.2018.
Insoweit der BF einwendet, dass ihn keine Schuld daran treffe, dass die genannte Übermittlung nicht erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht relevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-KOM, § 113 ASVG Rz 1-10 mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).
Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzuführen, dass der BF diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bereits um den zweiten Meldeverstoß binnen eines Jahres. Der Beitragsgrundlagennachweis für den Dienstnehmer LC wurde wurde statt bis Ende Februar 2018 erst am 15.03.2018 übermittelt.
Den der WGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 40,-- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die vom BF gesetzten Meldeverstöße, hatten für die WGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 40,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.
Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.
Betreffend den Antrag des BF auf eine Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken betreffend die Verfassungskonformität des § 113 ASVG bestehen und sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 07.03.2017, G 407/2016 und G24/2017, ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt hat. Bezüglich der ebenfalls beantragten Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ist auf die Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung zu verweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2196093.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019