Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W263 2202268-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.06.2018, Zl. 12-2018-BW-MS2BN-002LY, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2018, Zl. VA/ED-S-0823/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 Euro wegen verspäteter Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 27.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,00 zu entrichten. Begründend führte die NÖGKK im Wesentlichen aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 der Kasse nicht fristgerecht am 19.06.2018 vorgelegt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im E-Mail vom 03.07.2018 wurde ausgeführt, es sei zu einem Krankheitsfall vom 14. Juni bis 18. Juni [2018] gekommen und daher hätte es dann leider erst am 19. Juni [2018] versendet werden können. Daher werde um Stornierung des Strafzuschlages ersucht.
3. Mit Schreiben vom 05.07.2018 teilte die NÖGKK mit, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vorgebracht habe. Sie werde aufgefordert, bis zum 19.07.2018 (einlangend) jene Gründe schriftlich mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Wenn keine Verbesserung innerhalb der Frist erfolge, werde die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 05.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Beiträge für Mai 2018 pünktlich einbezahlt habe und lediglich die Beitragsnachweisung krankheitshalber verspätet eingereicht worden sei. Des weiteren seien die Beitragsnachweisungen bis dato immer fristgerecht eingereicht worden.
Die verspätete Einreichung vom Mai sei aus folgendem Grund erfolgt:
da die zuständige Person XXXX (welche als Subauftragsnehmerin für die XXXX arbeite) vom 14.06.2018 bis 18.06.2018 krank gewesen sei. Gleich nach ihrer Genesung sei die fehlende Beitragsnachweisung 05/2018 am 19.06.2018 an die NÖGKK übermittelt worden. Da die MitarbeiterInnen in der Kanzlei in Wien keinerlei Lohnverrechnungskenntnisse besitzen, hätten diese auch nicht von ihnen durchgeführt werden können.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK am 11.07.2018 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen wurde.
Begründend führte die NÖGKK im Wesentlichen aus: Das Vorbringen, dass die Beitragsnachweisung erst am 19. Juni [2018] versendet worden wäre, weil die zuständige Mitarbeiterin von 14. Juni bis 18. Juni [2018] krank gewesen sei, stelle keinen Grund dar, auf den sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze. Es handle sich vielmehr um den Anlass des gegenständlichen Meldeverstoßes. Dass der Bescheid vom 27.06.2018 rechtswidrig sei, werde in keiner Weise behauptet.
Selbst bei - angenommener - Zulässigkeit der Beschwerde habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führen könnte. Unbestrittene Tatsache sei, dass die hier gegenständliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 erst am 19.06.2018 (Protokollnummer: XXXX ) übermittelt worden sei. Die Beitragsnachweisung hätte entsprechend den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (§ 34 Abs. 2 ASVG) bis zum 15.06.2018 bei der Kasse erstattet werden müssen. Aufgrund des unstrittig vorliegenden Meldevergehens erfolge die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht.
Hinsichtlich der Erkrankung handle es sich um eine innerbetriebliche Ursache, welche gänzlich in der Sphäre der Dienstgeberin liege. Die Beschwerdeführerin habe auch im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit der zuständigen "Mitarbeiterin" die organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich einer Vertretung derart zu gestalten, dass die Erledigung der laufend durchzuführenden Aufgaben im Bereich der Lohnverrechnung gewährleistet sei. Wird die Organisation in einem derartigen Fall nicht dahingehend adaptiert, liege es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, jene Konsequenzen zu tragen, die sich aufgrund der nicht fristgerechten Übermittlung ergeben.
Zum Vorbringen, demnach die Beitragsnachweisungen bis dato immer fristgerecht eingereicht worden wären, sei festzuhalten, dass bereits von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen worden sei, nachdem die Beitragsnachweisung für Oktober 2017 verspätet bei der NÖGKK erstattet worden sei.
Bezüglich der vorgebrachten fristgerechten Einzahlung der Beiträge sei anzumerken, dass neben der rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge insbesondere die Beitragsnachweisung erforderlich sei, um die entsprechenden Beiträge und Umlagen an die übrigen Sozialversicherungsträger und sonstigen Stellen abführen zu können. Überdies sei die Verpflichtung zur fristgerechten Abfuhr von Beiträgen nicht mit der Verpflichtung zur fristgerechten Übermittlung der Beitragsnachweisung gleichzusetzen.
6. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, sie hätten die Lohnverrechnung an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert und bis dato sei fast immer alles fristgerecht eingereicht worden. Sie hätten auch für Mai 2018 darauf vertraut, dass die Meldungen fristgerecht eingereicht worden seien; leider sei das nicht geschehen. Nun sollten sie für den Fehler der Steuerberatungskanzlei aufkommen, weil die zuständige "Mitarbeiterin" erkrankt sei und daher nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 langte seitens der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin erst am 19.06.2018 bei der NÖGKK ein.
Es handelt sich nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin. Bereits für den Beitragszeitraum Oktober 2017 wurde die Beitragsnachweisung verspätet an die NÖGKK übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Vorlage der Beitragsnachweisung ergeben sich aus dem ELDA Protokoll der erhaltenen Meldungen, Nr. XXXX und sind im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch seitens der Beschwerdeführerin selbst bestätigt wurde, dass eine frühere Vorlage krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei.
Die Feststellungen zur verspäteten Vorlage im Beitragszeitraum Oktober 2017 ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben der NÖGKK vom 24.11.2017, der Beschwerdevorentscheidung (S. 3) und sind von der Beschwerdeführerin in der Folge unbestritten geblieben und decken sich auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag ("[...] und bis dato wurde fast immer alles fristgerecht eingereicht. [...]").
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles leg.cit. und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:
"Anbringen
§ 13
(1) - (2) [...]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) - (5) [...]"
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG an die Beschwerde im vorliegenden Fall als erfüllt.
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann." (Bericht des Verfassungsausschusses betreffend das VwGVG, AB 2212 BlgNR XXIV. GP, Seite 5)
Im gegenständlichen Fall ist das Begehren in der Beschwerde, welches im Vorlageantrag nochmals bekräftigt wurde, die Aufhebung (bzw. Reduktion) des verhängten Beitragszuschlages und lässt das Vorbingen schon erkennen, weshalb nach Meinung der Beschwerdeführerin die Verhängung des Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgte. Eine Verbesserung der Beschwerde war daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich; demnach erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde als mangelhaft im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht zu Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - aufgrund des Vorliegens der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde - verpflichtet, die Entscheidung der NÖGKK einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten weiters wie folgt:
"Meldung von Änderungen
§ 34.
(1) [...]
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) [...]
(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4) [...]
Höchstbeitragsgrundlage
§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) - (3) [...]
Beitragszuschläge
§ 113.
(1) - (3) [...]
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4) - (7) [...]"
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261). Zur Beurteilung der Ermessensausübung können die zu § 113 Abs. 1 bis 3 entwickelten Ermessenskriterien sinngemäß herangezogen werden (näher dazu BVwG 29.10.2015, I402 2010179-2/2E). Dabei kommen als Ermessenkriterien für die Höhe des Beitragszuschlages in Betracht die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4 ASVG) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Die Frist für den Beitragszeitraum Mai 2018 endete somit am 15.06.2018. Die Übermittlung am 19.06.2018 war daher verspätet. Dass die Übermittlung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte, ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren und wurde dies - wie bereits angeführt - auch nicht bestritten.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat die Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Meldung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin bzw. von ihrem Steuerberater und dessen "Subauftragnehmerin" zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwarten. Die Meldeverspätung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es eben nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. So führt die belangte Behörde aus, dass sie beim erstmaligen Verstoß von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat. Weiters hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag von 80,00 Euro außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stünde. Zudem liegt der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden kann, mit einem Betrag von 80,00 weit unterhalb dieses Höchstbetrages. In dieser Vorgangsweise ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein Ermessensfehler zu erkennen.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als hinreichend geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2202268.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018