TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W228 2203900-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W228 2203900-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX GMBH gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 02.07.2018, BZ XXXX, festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beitragskontonummer XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 der Kasse nicht fristgerecht am 19.06.2018 vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, mit Schreiben vom 18.07.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beiträge für Mai 2018 pünktlich einbezahlt worden seien und lediglich die Beitragsnachweisung krankheitshalber verspätet eingereicht worden sei. Des Weiteren seien die Beitragsnachweisungen bis dato immer fristgerecht eingereicht worden. Die verspätete Einreichung sei deshalb erfolgt, weil die zuständige Person XXXX, welche als Subauftragsnehmerin für die Steuerberatungskanzlei Mag. XXXXarbeite, vom 14.06.2018 bis 18.06.2018 krank gewesen sei. Gleich nach ihrer Genesung sei die fehlende Beitragsnachweisung 05/2018 am 19.06.2018 übermittelt worden. Es werde daher um Stornierung bzw. zumindest um Minderung des Beitragszuschlages ersucht.

Mit Bescheid vom 25.07.2018 hat die WGKK als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für Mai 2018 nicht rechtzeitig erstattet worden sei. Der Dienstgeber bzw. der hierzu Beauftrage sei persönlich verpflichtet, für das Einhalten der gesetzlichen Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen und wäre dafür Sorge zu tragen gewesen, dass auch bei Krankheit die fristgerechte Übermittlung der Meldung gewährleistet sei.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht mit Schreiben vom 08.08.2018 einen Vorlageantrag. Darin führte sie aus, dass sie die Lohnverrechnung an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert habe. Bis dato sei fast immer alles fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe auch im Mai 2018 darauf vertraut, dass die Meldungen fristgerecht eingereicht werden; leider sei das nicht geschehen. Nun müsse die Beschwerdeführerin für den Fehler der Steuerberatungskanzlei aufkommen, da die zuständige Mitarbeiterin erkrankt sei und daher die Meldung nicht fristgerecht eingereicht worden sei.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.09.2018 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben vom 08.08.2018, einen Ausdruck aus der Softwareumgebung der WGKK sowie die Entscheidung des VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016 übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben vom 05.09.2018 Ausführungen getätigt und wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung für den Monat Mai 2018 wurde von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin nicht rechtzeitig an die WGKK übermittelt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Unterlage war im vorliegenden Fall am 15.06.2018 abgelaufen. Die Beitragsnachweisung wurde jedoch erst am 19.06.2018 übermittelt.

Die Beschwerdeführerin hat die Lohnverrechnung an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert; es ist jedoch keine Bevollmächtigung gegenüber dem Versicherungsträger erfolgt.

Die WGKK verzeichnete bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der WGKK.

Die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, dass der Beitragsnachweis für Mai 2018 erst am 19.06.2018 übermittelt wurde.

Die Feststellung, wonach keine Bevollmächtigung gegenüber dem Versicherungsträger erfolgt ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2018 die Vorlage der Benachrichtigung des Versicherungsträgers aufgetragen wurde, für den Fall, dass die Meldepflicht auf Bevollmächtigte unter Bekanntgabe an den Versicherungsträger übertragen wurde. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine entsprechende Benachrichtigung vorgelegt.

Die Feststellung, wonach kein erstmaliger Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vorliegt, ergibt sich aus dem Ausdruck aus der Softwareumgebung der WGKK, aus dem eine Meldepflichtverletzung im November 2017 hervorgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Monat Mai 2018 bis längstens 15.06.2018 an die WGKK zu übermitteln. Die Beitragsnachweisung wurde erst am 19.06.2018 - folglich verspätet - bei der WGKK vorgelegt.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. (vgl. VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0177; VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Lohnverrechnung an eine Steuerberatung ausgelagert wurde und sie auf die Meldung vertraut habe und nicht einsehe, warum sie nun für den Fehler des Steuerberaters einstehen solle. Hierzu ist auszuführen, dass eine Übertragung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Meldepflichten auf Bevollmächtigte nach § 35 Abs. 3 ASVG zwar ausdrücklich zugelassen ist, die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Übertragung ist allerdings daran gebunden, dass diese Person dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben worden ist. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die gesetzlichen (Melde-)Verpflichtungen solange in der Verantwortung des Dienstgebers bleiben, als eine solche Bekanntgabe an die Gebietskrankenkasse nicht erfolgt ist, und dass ein Dienstgeber, der sich ohne eine solche Bekanntgabe bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten eines von ihm ausgewählten Gehilfen bedient, in beitragsrechtlicher Hinsicht für dessen Verschulden wie für sein eigenes in Anspruch genommen wird (vgl. VfGH vom 07.03.2017, Zl. G407/2016).

Im gegenständlichen Fall ist eine Bekanntgabe der Übertragung der Meldepflichten an Bevollmächtigte dem zuständigen Versicherungsträger nicht erfolgt und ist die Meldepflichtverletzung sohin der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen.

Die WGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2018 nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass im Fall der Beschwerdeführerin bereits ein gleichartiges Meldevergehen zu verzeichnen war. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass von der Beschwerdeführerin wiederholt die gesetzlich geforderten Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht übermittelt wurden.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2203900.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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