Begründung: Die 50 Antragsteller sind sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Mit dem verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuch begehren sie, auf Grund der Vereinbarung zur
Begründung: von Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsvertrag) vom 3. 7. 2002, des Nachtrags hiezu vom 28. 10. 2002 samt Plankonvolut, des Gutachtens des DI Herbert Wolfesberger vom 30. 9. 2002 samt Bescheinigung gemäß § 6 WEG 2002 vom 30. 9. 2002, der Vollmacht vom 31. 10. 2002, der Unbeden... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2WEG 2002 §9 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung fallen nicht nur das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte oder umgekehrt, etwa die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts "ohne Nutzwert", sondern auch die mit keiner baulichen Veränderung einhergehenden Umwidmungen allgemeiner Teile d... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2WEG 2002 §9 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Verletzung zwingender Grundsätze der Parifizierung bzw Nutzwertberechung ist ein keiner Präklusion unterliegender Grund für die gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte, und zwar auch dann, wenn das Abweichen von diesen Grundsätzen durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse herbeigeführt wurde oder gar nur nachträglich die dem Nutzwertfestsetzungsbeschluss (Nutzwertfestsetzungsb... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus K*****. Die Wohnungseigentumsanlage besteht seit den 60er Jahren; die Parifizierung erfolgte mit einem Bescheid vom 20. 5. 1965. Die Antragsteller begehren nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle (gegen deren Entscheidung die Antragsgegner das Gericht angerufen haben) die Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 für die Wohnungen und sonstigen selbständigen Räu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgrü... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag des Mit- und Wohnungseigentümers Wendelin E***** erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 23. 2. 1998 zur Zahl 1/10/91744/95/46 einen Bescheid, mit dem zu einen von Amts wegen ein Rechenfehler im Bescheid über die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte vom 16. 12. 1976 Zahl 1/10/50852/94 berichtigt wurde und zum anderen eine Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 und 3 sowie § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgte. Über Antrag des Mit- und Wohnungseigen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist und war schon vor dem 19. 12. 1988 bücherlicher Eigentümer von Anteilen der Liegenschaft EZ 1331, GB Hadersdorf, womit Wohnungseigentum am Haus 7, Block IV verbunden ist. Hans-Joachim D*****, der frühere Nachbar des Beklagten, war Eigentümer von Anteilen an derselben Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum am Haus 6 und Garage VI/13, Block II verbunden ist. Am 19. 12. 1988 schloss der Beklagte mit Hans-Joachim D***** schriftlich eine Vereinbar... mehr lesen...
Begründung: Die Erst- und Zweitantragsteller sind zu je 32/118stel Anteil, Dritt- und Viertantragsteller zu je 27/118stel Anteil Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Grundstück Nr 318. Mit den Anteilen von Erst- und Zweitantragsteller ist untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung W 1, mit den Anteilen von Dritt- und Viertantragsteller das Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 verbunden. Der Wohnung W1 ist die östlich gelegene Gartenfläche zugeordnet. Die Anteile d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin errichtete als Wohnungseigentumsorganisatorin auf ihrer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, das Haus *****. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 8. 2. 1972 hat die Klägerin den Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern entsprechend der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom ***** die festgesetzten Mindestanteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an den einzelnen Objekten, übertragen. Der Klägerin verblieb ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen fehle, ob die Bewertung des Mietwe... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist zu 126/17523-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, womit das Wohnungseigentum an den Wohnungen W 36/39 Stiege IV des Hauses ***** verbunden ist (B-LNR 322). Die Erstantragstellerin ist zu 126/17523-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, womit das Wohnungseigentum an den Wohnungen W 36/39 Stiege römisch IV des Hauses ***** verbunden ist (B-LNR 322). Die Erstantragstellerin sc... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der EZ *****, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***** und *****, GB *****. Auf der Liegenschaft, nämlich dem Grundstück ***** ist das U***** Einkaufszentrum mit einer derzeitigen Gesamtnutzfläche von 39.245,30 m2, mit der Adresse *****, errichtet. Das durch die K*****straße ***** abgeteilte, unbebaute Grundstück ***** stellt die Straßenböschung dar. Der Gebäudekomplex besteht aus einer Vielzahl von Verkaufsflächen, welche v... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs gegen seine den erstinstanzlichen Sachbeschluss bestätigende Entscheidung für zulässig erklärt, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dass eine dem WEG (hier dem § 1 Abs 3 WEG 1948) widersprechende
Begründung: von Wohnungseigentum an einer Hausbesorgerw... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ ***** besteht aus den Grundstücken 131/2 (Gebäude samt Grünflächen) und 243/2 Weg, Wiese. Im Jahre 1976 wurde für die Fa T***** GmbH an 126/2140 Anteilen dieser Liegenschaft das Eigentum unter gleichzeitiger
Begründung: von Wohnungseigentum einverleibt (B-LNR 69, top 32). Gegenstand dieses Wohnungseigentums ist ein Freischwimmbecken samt Kabinentrakt und Liegewiese, für das der Stadtmagistrat Innsbruck in seinem zu Zl. IV-5465/1976 ergangenen Besc... mehr lesen...
Begründung: Der Ehegatte der Antragstellerin, Rudolf K*****, ist Eigentümer von 179/323 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 südost. Mit Vertrag vom 9. 12. 1998 schenkte er der Antragstellerin den Hälfteanteil an seinen Liegenschaftsanteilen, sohin in Ansehung der gesamten Liegenschaft 179/646 Anteile. Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf grundbücherliche Durchführung des Schenkungsvertrag ab. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vom Erwerber eines Objektes, an dem bereits Wohnungseigentum besteht, nicht in Anspruch genommen werden kann, entspricht der Judikatur (5 Ob 139/97w = immolex 1997, 337/189 = RPflSlgG 2562 = NZ 1998, 222/418; 5 Ob 164/98y; 5 Ob 172/98z = NZ 1999, 62/438 = RPflSlgG 2603; vgl jüngst 5 0b 276/00z). Die Lehre schränkt dieses Prinz... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §3 Abs2WEG 1975 §5WEG 1975 §6 Abs1WEG 1975 §26 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Neufestsetzung des Nutzwerts, die sich nicht am zivilrechtlichen Titel orientiert, sondern diesen in Frage stellt, kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist keine Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund von Erklärungsmängel oder Willensmängeln, möglich. Eine Korrektur ist nur dort denkbar, wo die vertragliche Vereinb... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Noch im Revisionsrekursverfahren beharrt der Antragsteller darauf, dass ein Abweichen des Wohnungseigentumsvertrags vom Kaufvertrag hinsichtlich der Größe des Gartenanteils, an dem er Zubehörwohnungseigentum erwerben will, ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer einen nachträgliche Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 WEG rechtsfertigen soll. Erst nach rechtskräftiger Festsetzung der Nutzwerte sei die wahre Sac... mehr lesen...
Begründung: Noch im Revisionsrekursverfahren beharrt die Erstantragsgegnerin darauf, dass ihr auch ohne ausdrücklichen Nutzungsvorbehalt bei Abverkauf von Miteigentumsanteilen zur Wohnungseigentumsbegründung an bestimmten Wohnungen des Hauses alle Gebäudeteile und Liegenschaftsflächen außer der Wohnung, an der das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, im Eigentum verblieben seien, und sie daher darüber habe verfügen können. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Zur Vorgeschichte wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss 5 Ob 2346/96p = WoBl 1997, 283/122 (Call) = MietSlg 49.490 verwiesen (vgl auch 5 Ob 152/98h = immolex 1999, 25). Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag teils zurück, teils ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unstrittig ist, daß der Nutzwertfestsetzung eine gastgewerbliche Widmung des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin zugrundeliegt und diese Nutzwertfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Dieser Umstand würde zwar einer Neufestsetzung der Nutzwerte nicht im Wege stehen, wenn sie von der wahren materiellen Rechtslage abweicht (MietSlg 39/14 ua, zuletzt 5 Ob 156/98x), doch könnte dies nur in einem Verfahren nach § 2... mehr lesen...
Begründung: Mag. Johann S***** ist Eigentümer von 52/5320stel Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Auf diesen Liegenschaftsanteilen ist unter C-LNr 1 und 5 ein Belastungsverbot gemäß § 49 Abs 1 WFG 1984 für das Land ***** einverleibt. Mag. Johann S***** ist Eigentümer von 52/5320stel Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Auf diesen Liegenschaftsanteilen ist unter C-LNr 1 und 5 ein Belastungsverbot gemäß Paragraph 49, Absatz eins, WFG 1984 für das Land *****... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2 Z2WEG 1975 §23WEG 1975 §24a Abs2
Rechtssatz: Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumun... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Mit- und Wohnungseigentümer von vier Wohnungseigentumseinheiten der Liegenschaft EZ ***** GB *****, so auch der Wohnung top 4 in diesem Haus. Die Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümerin der genannten Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an der Wohnung top 5 verbunden ist. Mit Beschluß vom 5. 1. 1989 erfolgte zu Msch 1/89 des Bezirksgerichtes K***** eine Nutzwertfestsetzung hinsichtlich dieser Liegenschaft. Grundlage der Nutzwertfestsetzung war ein... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2WEG 1975 idF 3.WÄG §3 Abs1WEG 1975 idF 3.WÄG §3 Abs2WEG 1975 idF 3.WÄG §5 Abs1ZPO §411 Abs1 Aa
Rechtssatz: Die Frage der Widmung eines Raumes oder einer Fläche als Zubehör gemäß § 1 Abs 2 WEG ist nicht nur eine Vorfrage für die Nutzwertfestsetzung, sondern aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 5 WEG iVm § 3 WEG ein das Ergebnis der Nutzwertfestsetzung unmittelbar beeinflussendes Moment. Fließt in die Nutzwert... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin von 999/28841 Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, verbunden mit Wohnungseigentum an W 1.5/11 und Garage 18. Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 20. 5. 1998, Msch 3/73-6, sind auf Antrag der nunmehrigen Antragstellerin die Nutzwerte der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten dieser Liegenschaft neu festgesetzt worden. Es ging dabei im wesentlichen um die Beseitigung des Fehlers, daß im Z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Umwidmung eines WE-Objektes kann zwar grundsätzlich eine Neufestsetzung der Nutzwerte rechtfertigen (MietSlg 39/14; WoBl 1995, 28/13 ua), doch reicht hiefür die jahrelange Nichtbenützung eines als Lager gewidmeten Objektes oder dessen Funktionsverlust zufolge einer Änderung des Unternehmensgegenstandes nicht aus. Um nutzwertrelevant zu sein, müssen Umwidmungen die materielle Rechtslage verändern, weil die Nutzwertfe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sämtliche Streitparteien haben von der D***** Bauträger GesmbH, einem Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des § 23 Abs 1 WEG, Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** mit den darauf errichteten Häusern R*****straße 32 und 34 gekauft und sich gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator vertraglich zur
Begründung: von Wohnungseigentum verpflichtet. Das Bezirksgericht Linz hat im Außerstreitverfahren 29 Msch 1/93 auf Grund eines Gutachtens des SV Prof.... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 1480/20200-stel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft W*****straße 9 in ***** W*****, mit welchen Eigentumsanteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 28 untrennbar verbunden ist. Darüber hinaus ist er zu 438/20200-stel Anteilen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum "am Laufgang" untrennbar verbunden ist. Diese Anteile erwarb er im Erbweg nach seinem am 9. 4. 1992 verstorbenen Vater O... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft P*****straße ***** in ***** P*****. Zu Msch 226/94i-2 des Bezirksgerichtes Neuhofen erfolgte am 27. 9. 1994 eine Nutzwertfeststellung. Demnach sind die Antragsteller Wohnungseigentümer von 592/1000stel Anteilen der Liegenschaft ***** Grundbuch ***** P***** mit dem Haus P*****straße ***** (Wohnung 2, BLNR 9, 10), die Antragsgegner Eigentümer von 408/1000stel Anteilen (Wohnung 1, BLNR 11, 12). Dies... mehr lesen...