Norm
WEG idF 3.WÄG §3 Abs2Rechtssatz
Eine Neufestsetzung des Nutzwerts, die sich nicht am zivilrechtlichen Titel orientiert, sondern diesen in Frage stellt, kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist keine Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund von Erklärungsmängel oder Willensmängeln, möglich. Eine Korrektur ist nur dort denkbar, wo die vertragliche Vereinbarung Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft oder Verstöße gegen § 6 Abs 1 WEG zum Gegenstand hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114274Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012