RS OGH 2000/10/24 5Ob272/00m, 5Ob52/01k, 5Ob157/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

WEG idF 3.WÄG §3 Abs2
WEG 1975 §5
WEG 1975 §6 Abs1
WEG 1975 §26 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung des Nutzwerts, die sich nicht am zivilrechtlichen Titel orientiert, sondern diesen in Frage stellt, kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist keine Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund von Erklärungsmängel oder Willensmängeln, möglich. Eine Korrektur ist nur dort denkbar, wo die vertragliche Vereinbarung Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft oder Verstöße gegen § 6 Abs 1 WEG zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 272/00m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 272/00m
  • 5 Ob 52/01k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 52/01k
    Vgl auch; Beisatz: Das außerstreitige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht dazu da, den Miteigentümern der betroffenen Liegenschaft einen "Fahrplan" für die weitere Vorgangsweise zu geben; wie sie die Voraussetzungen für die notwendige (Neu-)Begründung des Wohnungseigentums schaffen - ob durch eine im Streitfall einzuklagende Aufstockung ihrer Mindestanteile gegen Abfindung nach Maßgabe des § 4 Abs 2 WEG 1975 oder durch eine einverständliche Umwidmung der Hausbesorgerwohnung in ein wohnungseigentumsfähiges Objekt - bleibt ihnen überlassen. (T1)
  • 5 Ob 157/11s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 157/11s
    Vgl auch; Beisatz: zu § 9 WEG 2002. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114274

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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