Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Fa. I***** Gesellschaft m.b.H, *****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die Antragsgegner 1) Georg H*****, 2) Dr. Veronika S*****, 3) Astrid T*****, 4) Dr. Brigitte H*****, 5) Dr. Nikolaus G*****, 6) Elisabeth R*****, 7) Elisabeth H*****, 8) Daniela H*****, 9) Valeria M*****,
10) Dr. Jesus B*****, 11) Pia B*****, 12) Habibollah N*****, 13) Dr. Herwig H*****, 14) Dr. Hans N*****, 15) Dr. Günter R*****, 16) Heidemarie R*****, 17) Helga F*****, Antragsgegner zu 1), 2), 8), 9),
10) und 11) vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Dr. Paul Delazer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen Ersetzung der Zustimmung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 WEG (Streitwert S 100.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zu 1, 2, 9, 10 und 11 angeführten Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. April 1999, GZ 1 R 16/97-43, den10) und 11) vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Dr. Paul Delazer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen Ersetzung der Zustimmung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG (Streitwert S 100.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zu 1, 2, 9, 10 und 11 angeführten Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. April 1999, GZ 1 R 16/97-43, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der zu 1, 2, 9, 10 und 11 angeführten Antragsgegner wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der zu 1, 2, 9, 10 und 11 angeführten Antragsgegner wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, daß der Nutzwertfestsetzung eine gastgewerbliche Widmung des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin zugrundeliegt und diese Nutzwertfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Dieser Umstand würde zwar einer Neufestsetzung der Nutzwerte nicht im Wege stehen, wenn sie von der wahren materiellen Rechtslage abweicht (MietSlg 39/14 ua, zuletzt 5 Ob 156/98x), doch könnte dies nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen (vgl 5 Ob 31/99s = ImmZ 1999, 230). Im gegenständlichen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG ist, wie das Rekursgericht richtig erkannte, auf Basis der bestehenden Nutzwertfestsetzung zu entscheiden, ob das gastgewerblichen Zwecken gewidmete Objekt der Antragstellerin unter Beibehaltung dieser Widmung in der Weise geändert werden darf, daß verschiedene technische Einrichtungen (vor allem die Lüftungsanlage) etc geschaffen bzw verlegt werden. Auf die Widmung (die Gültigkeit oder Anfechtbarkeit der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung) kommt es daher gar nicht an. Darum kann auch dahingestellt bleiben, ob alle Antragsgegner Kauf- und Wohnungseigentumsverträge unterschrieben haben, in denen - wie in Beilage O - auf den Nutzwertfestsetzungsbescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 30. 1. 1992 verwiesen ist.Unstrittig ist, daß der Nutzwertfestsetzung eine gastgewerbliche Widmung des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin zugrundeliegt und diese Nutzwertfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Dieser Umstand würde zwar einer Neufestsetzung der Nutzwerte nicht im Wege stehen, wenn sie von der wahren materiellen Rechtslage abweicht (MietSlg 39/14 ua, zuletzt 5 Ob 156/98x), doch könnte dies nur in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgen vergleiche 5 Ob 31/99s = ImmZ 1999, 230). Im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ist, wie das Rekursgericht richtig erkannte, auf Basis der bestehenden Nutzwertfestsetzung zu entscheiden, ob das gastgewerblichen Zwecken gewidmete Objekt der Antragstellerin unter Beibehaltung dieser Widmung in der Weise geändert werden darf, daß verschiedene technische Einrichtungen (vor allem die Lüftungsanlage) etc geschaffen bzw verlegt werden. Auf die Widmung (die Gültigkeit oder Anfechtbarkeit der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung) kommt es daher gar nicht an. Darum kann auch dahingestellt bleiben, ob alle Antragsgegner Kauf- und Wohnungseigentumsverträge unterschrieben haben, in denen - wie in Beilage O - auf den Nutzwertfestsetzungsbescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 30. 1. 1992 verwiesen ist.
Anmerkung
E54637 05A01819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00181.99Z.0713.000Dokumentnummer
JJT_19990713_OGH0002_0050OB00181_99Z0000_000