TE OGH 2000/11/7 5Ob277/00x

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Veröffentlicht am 07.11.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Monika S*****, 2.) Rosemarie K*****, 3.) Julia F*****, 4.) Bruno G*****, 5.) Rüstü Y*****, 6.) Jürgen L*****, 7.) Manuela L*****, 8.) Maria H*****, alle vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG ob der Liegenschaft EZ *****, Bezirksgericht Hall i.T. über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. September 2000, AZ 51 R 136/00z, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Monika S*****, 2.) Rosemarie K*****, 3.) Julia F*****, 4.) Bruno G*****, 5.) Rüstü Y*****, 6.) Jürgen L*****, 7.) Manuela L*****, 8.) Maria H*****, alle vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG ob der Liegenschaft EZ *****, Bezirksgericht Hall i.T. über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. September 2000, AZ 51 R 136/00z, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach die Anmerkung der

Einräumung von Wohnungseigentum vom Erwerber eines Objektes, an dem

bereits Wohnungseigentum besteht, nicht in Anspruch genommen werden

kann, entspricht der Judikatur (5 Ob 139/97w = immolex 1997, 337/189

= RPflSlgG 2562 = NZ 1998, 222/418; 5 Ob 164/98y; 5 Ob 172/98z = NZ

1999, 62/438 = RPflSlgG 2603; vgl jüngst 5 0b 276/00z). Die Lehre

schränkt dieses Prinzip nur insofern ein, als die Anmerkung dem Erwerber eines Objektes, das durch die Unterteilung einer bereits im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit geschaffen wird, mangels anderer adäquater Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen soll (vgl Hoyer, NZ 1998, 224 und NZ 1999, 64). Ansonsten bietet die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder die Vormerkung des Eigentums ausreichenden Schutz, sodass auch im Lichte des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die in § 24a Abs 2 WEG iVm § 23 Abs 1 WEG normierten Schranken der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bestehen. Durch § 24c WEG (insbesondere dessen Abs 2 Z 2 WEG) wurden die Anwendungsmöglichkeiten der Anmerkung nach § 24 Abs 2 WEG nicht erweitert.schränkt dieses Prinzip nur insofern ein, als die Anmerkung dem Erwerber eines Objektes, das durch die Unterteilung einer bereits im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit geschaffen wird, mangels anderer adäquater Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen soll vergleiche Hoyer, NZ 1998, 224 und NZ 1999, 64). Ansonsten bietet die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder die Vormerkung des Eigentums ausreichenden Schutz, sodass auch im Lichte des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die in Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, WEG normierten Schranken der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bestehen. Durch Paragraph 24 c, WEG (insbesondere dessen Absatz 2, Ziffer 2, WEG) wurden die Anwendungsmöglichkeiten der Anmerkung nach Paragraph 24, Absatz 2, WEG nicht erweitert.

Anmerkung

E60157 05A02770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00277.00X.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20001107_OGH0002_0050OB00277_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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