TE OGH 2003/1/21 5Ob298/02p

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Dr. Christine H*****, 2.) Dr. Fritz H*****, beide vertreten durch Dr. Peter Balogh, Rechtsanwalts-KEG in Wien, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2002, AZ 47 R 398/02f, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 2. Mai 2002, TZ 2861/02, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Wurde - wie hier - vor dem 1. 7. 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter gültig. Im Übrigen hat das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches gemäß § 93 GBG nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die beim Einlangen des Ansuchens - hier am 19. 4. 2002 - besteht (5 Ob 128/91 = EvBl 1992/122; vgl Feil, GBG3 § 93 Rz 1 aE), weshalb das WEG 1975 anzuwenden ist.Wurde - wie hier - vor dem 1. 7. 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 weiter gültig. Im Übrigen hat das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches gemäß Paragraph 93, GBG nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die beim Einlangen des Ansuchens - hier am 19. 4. 2002 - besteht (5 Ob 128/91 = EvBl 1992/122; vergleiche Feil, GBG3 Paragraph 93, Rz 1 aE), weshalb das WEG 1975 anzuwenden ist.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 (vgl § 9 Abs 2 Z 5 WEG 2002) ist der Nutzwert unter anderem dann vom Gericht auf Antrag festzusetzen, wenn er sich durch Übertragung von Teilen der Liegenschaft, die nach § 1 Abs 2 mit einer Wohnung im Wohnungseigentum stehen, von dieser auf eine andere Wohnung ändert. Der erkennende Senat hat auch schon ausgesprochen, dass im Hinblick auf § 3 Abs 2 Z 2 iVm § 1 Abs 2 WEG 1975 die Übertragung eines im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatzes auf eine andere Eigentumswohnung desselben Objektes grundsätzlich möglich ist (5 Ob 75/97h = immolex 1998/134 = RIS-Justiz RS0109161). Eine solche Veräußerung zieht also einen Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Korrektur der ursprünglichen Nutzwerte) gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 nach sich (vgl 5 Ob 236/01v = WoBl 2002/66 [Call]; Ofner in Schwimann IV2 § 3 WEG Rz 7; vgl auch Kassowitz, Zusammenhang zwischen Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertfestsetzung und Grundbuchseintragung, WoBl 2002, 354, 358).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, WEG 2002) ist der Nutzwert unter anderem dann vom Gericht auf Antrag festzusetzen, wenn er sich durch Übertragung von Teilen der Liegenschaft, die nach Paragraph eins, Absatz 2, mit einer Wohnung im Wohnungseigentum stehen, von dieser auf eine andere Wohnung ändert. Der erkennende Senat hat auch schon ausgesprochen, dass im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 die Übertragung eines im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatzes auf eine andere Eigentumswohnung desselben Objektes grundsätzlich möglich ist (5 Ob 75/97h = immolex 1998/134 = RIS-Justiz RS0109161). Eine solche Veräußerung zieht also einen Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Korrektur der ursprünglichen Nutzwerte) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 nach sich vergleiche 5 Ob 236/01v = WoBl 2002/66 [Call]; Ofner in Schwimann IV2 Paragraph 3, WEG Rz 7; vergleiche auch Kassowitz, Zusammenhang zwischen Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertfestsetzung und Grundbuchseintragung, WoBl 2002, 354, 358).

Wenn die Vorinstanzen daher in der vorliegenden Grundbuchssache die Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Nutzwerte vermisst und sich nicht mit der Vorlage des "alten" Nutzwertgutachtens zufrieden gegeben haben, so ergibt sich die Richtigkeit ihrer Ansicht ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Judikatur des erkennenden Senates (vgl auch 5 Ob 73/99t = MietSlg 51.505 = immolex 1999/140 mwN).Wenn die Vorinstanzen daher in der vorliegenden Grundbuchssache die Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Nutzwerte vermisst und sich nicht mit der Vorlage des "alten" Nutzwertgutachtens zufrieden gegeben haben, so ergibt sich die Richtigkeit ihrer Ansicht ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Judikatur des erkennenden Senates vergleiche auch 5 Ob 73/99t = MietSlg 51.505 = immolex 1999/140 mwN).

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E68376 5Ob298.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00298.02P.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0050OB00298_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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