TE OGH 2000/9/26 5Ob52/00h

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Josef R*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Johanna K*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, 2. D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. Charlotte H*****, 4. Lore Ingrid S*****, 5. DI Dr. Leopold S*****, 6. Elisabeth W*****, 7. Wolfgang W*****, 8. Roland F*****, 9. Irmgard F*****, wegen § 26 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 Abs 2 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 1999, GZ 39 R 703/98s-40, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Josef R*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Johanna K*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, 2. D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. Charlotte H*****, 4. Lore Ingrid S*****, 5. DI Dr. Leopold S*****, 6. Elisabeth W*****, 7. Wolfgang W*****, 8. Roland F*****, 9. Irmgard F*****, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, WEG, infolge des Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 1999, GZ 39 R 703/98s-40, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18a MRG iVm § 26 Abs 2 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Noch im Revisionsrekursverfahren beharrt die Erstantragsgegnerin darauf, dass ihr auch ohne ausdrücklichen Nutzungsvorbehalt bei Abverkauf von Miteigentumsanteilen zur Wohnungseigentumsbegründung an bestimmten Wohnungen des Hauses alle Gebäudeteile und Liegenschaftsflächen außer der Wohnung, an der das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, im Eigentum verblieben seien, und sie daher darüber habe verfügen können.

Rechtliche Beurteilung

Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung, die der Außerstreitrichter in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Außerstreitverfahren, in dem stets über alle als Wohnungseigentumsobjekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen ist, zu prüfen hat (5 Ob 73/99t ua). Diese Widmung kann zwar auch auf einer bloß konkludent zustande gekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen (SZ 64/146; Call in WoBl 1994, Anm zu 152/29; 5 Ob 57/99i ua), doch übersieht die Rekurswerberin, dass die Vorinstanzen eine nachträgliche Zweckwidmung durch die Erstantragsgegnerin als Verkäuferin festgestellt haben und kein Sachverhaltssubstrat vorliegt, dass hinsichtlich des Müllraums, Vorgartens oder der Parkfläche eine schlüssige Widmung als Zubehör zu bestimmten Wohnungen oder als Nutzungsvorbehalt der Verkäuferin zwingend nahelegen würde, die von allen jeweiligen Miteigentümern getragen wäre.Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung, die der Außerstreitrichter in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Außerstreitverfahren, in dem stets über alle als Wohnungseigentumsobjekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen ist, zu prüfen hat (5 Ob 73/99t ua). Diese Widmung kann zwar auch auf einer bloß konkludent zustande gekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen (SZ 64/146; Call in WoBl 1994, Anmerkung zu 152/29; 5 Ob 57/99i ua), doch übersieht die Rekurswerberin, dass die Vorinstanzen eine nachträgliche Zweckwidmung durch die Erstantragsgegnerin als Verkäuferin festgestellt haben und kein Sachverhaltssubstrat vorliegt, dass hinsichtlich des Müllraums, Vorgartens oder der Parkfläche eine schlüssige Widmung als Zubehör zu bestimmten Wohnungen oder als Nutzungsvorbehalt der Verkäuferin zwingend nahelegen würde, die von allen jeweiligen Miteigentümern getragen wäre.

Die rechtliche Beurteilung hält sich daher im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung zur Nutzwertfestsetzung.

Eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hatte.Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hatte.

Textnummer

E59418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00052.00H.0926.000

Im RIS seit

26.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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