Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind (neben anderen Personen) Mit- und Wohnungseigentümer des Wohn- und Geschäftshauses in D*****. Der Antragsteller beabsichtigt, in seinen beiden Wohneinheiten, in denen er sein Rechtsanwaltsbüro einrichten will, das mittlere Fenster der westlichen Fassade auszubrechen und durch eine dreiflügelige Glastüre zu ersetzen sowie davor auf dem in Gemeinschaftseigentum stehenden Flachdach (über einem Kaffeehausbetrieb) einen Frei... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: "Wichtiges Interesse" ist nicht jeder bloße - wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene - Wunsch. Entscheidungstexte 5 Ob 116/92 Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 116/92 5 Ob 2334/96p Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96... mehr lesen...
Begründung: Die Wohnungseigentumsorganisatorin errichtete auf der Liegenschaft EZ ***** der KG ***** in Zell am See ein Wohnhaus. Sie hatte gegenüber der Stadtgemeinde erklärt, im Bauvorhaben keine Zweitwohnungen im Sinne des Salzburger Raumordnungsgesetzes zu schaffen. Das Haus sollte 12 Wohnungen aufweisen. Im Kellergeschoß waren drei "Lagerräume" mit den Bezeichnungen W 13, W 14 und W 15 vorgesehen. Die Stadtgemeinde hatte im Baubewilligungsbescheid vom 21.Juli 1982 vorgeschr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der geplanten Änderungsmaßnahmen zum Schluß gekommen, daß der Verbau des Bereiches unter dem Vordach des Hauseinganges der Antragstellerin die einheitliche Gestaltung der Wohnhausanlage stört. Damit sind sehr wohl schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, weil das Gesetz gerade diesen Fall als Beispiel einer solchen Beeinträchtigung hera... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung d... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung d... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Die in MietSlg 38626 veröffentlichte Entscheidung beschäftigte sich mit der Umwidmung von Magazin und Kellerräumlichkeiten in ein Geschäftslokal (Kaffeehausbetrieb; Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets; Zulässigkeit der Verabreichung von Speisen jeder Art sowie des Verkaufes von warmen und angerichteten kalten Speisen sowie Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Geträn... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Miteigentümer der im
Spruch: genannten Liegenschaft. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an Wohnungen bzw. Geschäftslokalen verbunden, und zwar mit dem Miteigentumsanteil der Antragstellerin Wohnungseigentum am Geschäft II, mit dem Miteigentumsanteil der 14. Antragsgegnerin Wohnungseigentum am Geschäfts I, in dem ein von ihr verpachteter Gastwirtschaftsbetrieb ("R*****stüberl") betrieben wird. Die Antragstellerin begehrt (O... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Weder aus § 13 Abs 2 WEG noch aus dem ersten Halbsatz der Z 2 leg cit lässt sich herauslesen, dass der einzelne Wohnungseigentümer in Ausübung seines Verfügungsrechtes über die ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassene Wohnung gemeinsame Teile der Liegenschaft nur dann in Anspruch nehmen könnte, wenn er zugleich auch die Wohnung baulich verändert. En... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** P*****, auf der drei Wohnhäuser stehen. Mit den Anteilen der Antragsteller ist Ehegatten-Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 7 im Haus D*****straße 59/II verbunden; im selben Haus liegen außerdem noch die Wohnungen der Antragsgegner Dr.R*****, Mag.B*****, R*****, M*****, C***** und F*****. Die Antragsteller wollen auf einer allen Miteigentümern zur Verfüg... mehr lesen...
Begründung: Die mittlerweile liquidierte und am 11.Oktober 1990 im (nunmehrigen) Firmenbuch gelöschte M.***** Wohnbaugesellschaft mbH in Liquidation (im folgenden nur Gesellschaft) - Gesellschafter waren die nunmehrigen Zweit- und Drittrevisionsrekurswerber, einziger Liquidator war der nunmehrige Erstrevisionsrekurswerber - errichtete als Bauträger in den Jahren 1986 bis 1988 eine aus drei Mehrfamilienhäusern bestehende Eigentums-Wohnhausanlage in W*****, deren allgemeine Teile trot... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** K***** mit den darauf errichteten Wohnungseigentumshäusern H*****gasse 14-18, *****. Mit dem Anteil der Antragstellerin ist Wohnungseigentum an Büroräumen im Keller des Hauses H*****gasse 18 auf der Stiege IV verbunden. Sie kaufte das Wohnungseigentumsobjekt am 13. Dezember 1985. Die Räumlichkeit ist von der Eingangshalle zum Stiegenhaus zu betreten. Sie besteht aus vier Räumen, einem ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile erwarben in den Jahren 1980 und 1981 vom ehemaligen Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 366 Grundbuch Oberdöbling Otto F*** mit gesonderten Kaufverträgen je einen Achtel Miteigentumsanteil. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit mehreren selbständigen Wohnungen. Während der Beklagten der ausschließliche Gebrauch an der im Erdgeschoß liegenden Wohnung Nr.2 mit einer Nutzfläche von 157 m2 sowie die uneingeschränkte gemeinschaftli... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §26 Abs2WEG 2002 §16 Abs2ZPO §508a
Rechtssatz: Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimm... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 2002 §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Änderungen, für die auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müssen, die im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehen, hängt aber deren Zulässigkeit davon ab, daß die Änderung keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung des Wohnungseigentums des betreffenden Miteigentümers zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 414 des Grundbuches der KG Josefstadt in Wien 8., Laudongasse 29/31; Lederergasse 25-29; mit den Miteigentumsanteilen des Antragstellers ist Wohnungseigentum an Geschäftsräumlichkeiten in der Laudongasse sowie an einigen Parkplätzen verbunden. Mit Mietvertrag vom 11.9.1984 und 20.9.1984 vermietete der Antragsteller der Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) die i... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 53/88 Entscheidungstext OGH 23.05.1989 5 Ob 53/88 Veröff: ImmZ 1989,412 = MietSlg XLI/22 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 53/88 Entscheidungstext OGH 23.05.1989 5 Ob 53/88 Veröff: ImmZ 1989,412 = MietSlg XLI/22 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 2002 §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei Änderungen, für die auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müssen, die im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehen, hängt aber deren Zulässigkeit davon ab, daß die Änderung keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung des Wohnungseigentums des betreffenden Miteigentümers zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13WEG 2002 §16 Abs2 Z1
Rechtssatz: Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Ziffer 1 beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Miteigentümer und Wohnungseigentümer darlegungspflichtig und beweispflichtig. Entscheidungstexte 5 Ob 73/87 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 73/87 Veröff:... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der auf der Liegenschaft EZ 1.658 des Grundbuches über die Kat.Gem.Rudolfsheim errichteten und von der Hollergasse im Westen, der Siebeneichengasse im Süden und der Anschützgasse im Osten begrenzten Wohnungseigentumsanlage im 15. Wiener Gemeindebezirk. Der Baustil der Anlage entspricht jenem der 50er-60er-Jahre und weist keinerlei architektonische Besonderheiten auf, die bemerkenswert wären. Die antragstel... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13WEG 2002 §16 Abs2 Z1
Rechtssatz: Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Ziffer 1 beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Miteigentümer und Wohnungseigentümer darlegungspflichtig und beweispflichtig. Entscheidungstexte 5 Ob 73/87 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 73/87 Veröff:... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Auch die Änderung des in dem Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstandes und seiner Betriebsform ist dem sehr weit auszulegenden Begriff der Änderung am Objekt des Wohnungseigentums im Sinne des § 13 Abs 2 WEG zu unterstellen. Entscheidungstexte 5 Ob 73/87 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 73/87 Veröff: ImmZ 1988,332... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ 299 KG Villach mit den auf ihr errichteten beiden Häusern Widmanngasse 28 und Ringmauergasse 10 besteht für den Antragsteller und die 44 Antragsgegner Mit- und Wohnungseigentum, wobei dieses Wohnungseigentum in Ansehung der in den beiden Häusern gelegenen Wohnungen, Büros, Geschäftslokale, der zugehörigen Tiefgarage, der Garagenboxen und der befestigten Autoabstellplätze noch auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1948 begründet worden ist... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 2278 KG Favoriten Haus Wien 10., Favoritenstraße 142/Schröttergasse 1 a. Der Antragsteller ist Eigentümer von 211/2860 und 275/2860 Anteilen an dieser Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an den "Wohnungen" top.Nr. 1 und 2 untrennbar verbunden ist. Mit dem am 2. Juli 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrte der Antragsteller gemäß § 26 Abs.1 Z 2 (§ 13... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13WEG 1975 §26WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Begehrt der Antragsteller die Genehmigung einzelner voneinander trennbarer baulicher Änderungen und bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß auch die Teilstattgebung für ihn sinnvoll sei, gibt das Erstgericht dem Antrag teilweise statt und bekämpfen die Antragsgegner nur die Vornahme einzelner bewilligter Änderungen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen die Teilrechtskraft, wenn d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 27.Februar 1975 die Liegenschaft EZ 2803 KG Aigen, für die die Voreigentümerin eine Bewilligung zur zweigeschoßigen Verbauung erwirkt hatte. Auf dieser Liegenschaft errichtete sie die Wohnanlage Guggenbichlerstraße 8, wobei sie schon bei Erwerb der Liegenschaft die Absicht hatte, auch das Dachgeschoß des Wohnhauses auszubauen und dort Wohnungen zu errichten. In der Folge verkaufte sie den Antragsgegnern und anderen Interes... mehr lesen...