Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021