RS OGH 1989/5/23 5Ob53/88, 5Ob29/89, 5Ob9/91, 5Ob30/94, 5Ob86/94, 5Ob92/94, 5Ob82/95, 5Ob2334/96p, 5

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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