Norm
WEG 1975 §13Rechtssatz
Begehrt der Antragsteller die Genehmigung einzelner voneinander trennbarer baulicher Änderungen und bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß auch die Teilstattgebung für ihn sinnvoll sei, gibt das Erstgericht dem Antrag teilweise statt und bekämpfen die Antragsgegner nur die Vornahme einzelner bewilligter Änderungen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen die Teilrechtskraft, wenn das Rekursgericht unter Überschreitung des Rekursantrages der Antragsgegner in Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses den Antrag gänzlich abweist. Es besteht zwischen dem unangefochten gebliebenen Teil und dem mit Rekurs angefochtenen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung diesfalls nämlich kein untrennbarer Zusammenhang, der den Eintritt der Teilrechtskraft verhindern und das Rekursgericht zur Überschreitung des Rekursantrages berechtigen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020