Begründung: Die Antragsteller sind zu je 109/12384 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit der Grundstücksadresse *****. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 14 des Hauses *****, verbunden. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin dieser Liegenschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Sie führt für sämtliche von ihr verwalteten Liegenschaften ein Sammelkonto, auf dem auch alle Ein- und Auszahlungen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit dem Wohnhaus T*****weg 3. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an bestimmten Objekten verbunden. Keiner der im Hause T*****weg Nr. 3, aber auch im anrainenden Haus T*****weg Nr. 1 gelegenen Wohnungen war bisher als Geschäftsraum oder als Arztordination benutzt worden. In den bezughabenden Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen hatten sich die damaligen Wohnungseigentumsbewerber g... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs2WEG 1975 idF 3.WÄG §19WEG 2002 §31 Abs1WEG 2002 §32
Rechtssatz: 1. Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbr... mehr lesen...
Begründung: Soweit die Entscheidungen der Vorinstanzen dem Obersten Gerichtshof zur Überprüfung vorliegen, stützen sie sich auf folgenden Sachverhalt: Der Antragsteller ist zu 122/10.285 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus G*****, die im übrigen im Mit- und Wohnungseigentum der Antragsgegner steht. Verwalterin der Liegenschaft war im hier interessierenden Zeitpunkt die zu 48) der Antragsgegner angeführte Dr.Wolfgang Walter D***** Immobil... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 440/10.000stel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** A*****, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung 2 im Haus A*****verbunden ist. Die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer dieser Liegenschaft, mit deren Anteilen ebenfalls das Wohnungseigentum an bestimmten Objekten verbunden ist. Die Wohnung des Antragstellers liegt im Erdgeschoß des Hauses am Ende eines Ganges. Die Wohnung des 23.Antragsgegners befinde... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: In einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung liegt nicht bereits ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der beabsichtigten Änderung. Entscheidungstexte 5 Ob 2334/96p Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96p ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung (die gemäß § 13 Abs 2 Einleitungssatz WEG wie jede andere Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes zu behandeln ist) kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberstellt. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 1975 §13 Abs2 Z3WEG 2002 §16 Abs2 Z1
Rechtssatz: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert. Änderungen unter Beibehaltung des Geschäft... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich allein keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer, weil die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie erforderlich ist) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört. Entscheidungstexte 5 Ob 82/95 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Herstellung eines Durchbruches von der im obersten Stock gelegenen Wohnung auf das darüber befindliche Flachdach und die Einbeziehung eines Teiles desselben als Terrasse in den Wohnungsverband entspricht nicht der Übung des Verkehrs. Die damit verbundene Steigerung der Lebensqualität und des Wertes stellt kein wichtiges Interesse dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Zu den in § 13 Abs 2 Z 1 WEG geforderten negativen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme müssen kumulativ auch die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 2 WEG erfüllt sein, nämlich daß die geplante Maßnahme entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Herstellung eines Durchbruches von der im obersten Stock gelegenen Wohnung auf das darüber befindliche Flachdach und die Einbeziehung eines Teiles desselben als Terrasse in den Wohnungsverband entspricht nicht der Übung des Verkehrs. Die damit verbundene Steigerung der Lebensqualität und des Wertes stellt kein wichtiges Interesse dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §26 Abs1 Z2WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Auf befürchtete Beispielsfolgen ist nicht einzugehen, weil jede weitere Änderung, die nicht die Zustimmung aller Miteigentümer findet, einem alle Umstände berücksichtigenden Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 2 WEG zu unterziehen wäre. Entscheidungstexte 5 Ob 88/94 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 1975 §26 Abs1 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z2WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen kann (hier: Ersatz einflügeliger Fenster durch zweiflügelige); ... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 AWEG 1975 §13 Abs2WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 Ob 25/90 MietSlg 42434/31). Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, han... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 1975 §26 Abs1 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z2WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen kann (hier: Ersatz einflügeliger Fenster durch zweiflügelige); ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z1WEG 1975 §1 Abs3WEG 2002 §2 Abs4WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer. Entscheidungstexte 5 Ob 57/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 57/93 Veröff: EvBl 1994/73 S 342 5 Ob 297/98g Entscheidungstex... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist mit einem Mindestanteil von 453/4350 Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG I*****; damit verbunden ist Wohnungseigentum an der Wohnung VI des Hauses M*****straße 1. Unter Berufung auf eine rechtskräftige Entscheidung der Schlichtungsstelle der Stadt Innsbruck vom 8.April 1991, die auf Grund einer beabsichtigten Teilung des Wohnungseigentumsobjektes in zwei selbständige Einheiten für top VIa einen Jahresmietwert 1914 von 2.650 Kronen u... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §26 Abs1 Z2WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der §§ 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht An... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind schlichte Miteigentümer (zu je 70/1250 Anteilen) an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** Haus in Wien *****. Mit den (77/1111) Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin ist Wohnungseigentum verbunden, ebenso mit den Miteigentumsanteilen eines Teiles der anderen Miteigentümer. Die Antragsteller begehren unter Berufung auf die von ihrer Rechtsvorgängerin im Eigentum mit dem seinerzeitigen Alleineigentümer Endre G***** abgeschlosse... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: "Wichtiges Interesse" ist nicht jeder bloße - wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene - Wunsch. Entscheidungstexte 5 Ob 116/92 Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 116/92 5 Ob 2334/96p Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96... mehr lesen...