RS OGH 1988/4/26 5Ob73/87, 5Ob24/08b, 5Ob83/11h, 5Ob236/11h, 5Ob21/12t, 5Ob160/14m, 5Ob188/15f, 5Ob1

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

WEG 1975 §13
WEG 2002 §16 Abs2 Z1

Rechtssatz

Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Ziffer 1 beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Miteigentümer und Wohnungseigentümer darlegungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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