Norm
WEG 1975 §13Rechtssatz
Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Ziffer 1 beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Miteigentümer und Wohnungseigentümer darlegungspflichtig und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2022