RS OGH 1989/5/23 5Ob53/88, 5Ob93/92, 5Ob93/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1989
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2 Z3

Rechtssatz

Bei Änderungen, für die auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müssen, die im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehen, hängt aber deren Zulässigkeit davon ab, daß die Änderung keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung des Wohnungseigentums des betreffenden Miteigentümers zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. Eine sinngemäße Mitberücksichtigung solcher Überlegungen bei Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen, die bloß gemeinsame Teile der Liegenschaft betreffen, ist den Bestimmungen des § 13 Abs 2 Z 1 und 2 WEG nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 53/88
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 5 Ob 53/88
    Veröff: ImmZ 1989,412 = MietSlg XLI/22
  • 5 Ob 93/92
    Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 93/92
    Vgl auch
  • 5 Ob 93/06x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 93/06x
    nur: Bei Änderungen, für die auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müssen, die im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehen, hängt aber deren Zulässigkeit davon ab, daß die Änderung keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung des Wohnungseigentums des betreffenden Miteigentümers zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. (T1); Beisatz: Auch die Entschädigung der beeinträchtigten Wohnungseigentümer ist im Außerstreitverfahren zu bestimmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083230

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_0050OB00053_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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