Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Bei Änderungen, für die auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden müssen, die im Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers stehen, hängt aber deren Zulässigkeit davon ab, daß die Änderung keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung des Wohnungseigentums des betreffenden Miteigentümers zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. Eine sinngemäße Mitberücksichtigung solcher Überlegungen bei Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen, die bloß gemeinsame Teile der Liegenschaft betreffen, ist den Bestimmungen des § 13 Abs 2 Z 1 und 2 WEG nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083230Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0050OB00053_8800000_002