Begründung: Der Antragsteller und die 1. bis 16. Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in *****. Die 17. Antragsgegnerin ist Hausverwalterin dieses Hauses. Die Hausverwalterin hat alle Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses zeitgerecht zu einer Hausversammlung am 16. 10. 2000 geladen und von der beabsichtigten Beschlussfassung über die Errichtung eines Kabelfernsehanschlusses in Kenntnis gesetzt. Bei dieser Hausversammlung, bei der der Antragsteller n... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnungseigentumssache der Antragstellerin Mag. Ute S*****, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die Antragsgegner 1. Roswitha H*****... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §14 Abs3WEG 1975 §26 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Durchführung der nicht rechtswirksam beschlossenen außerordentlichen Vewaltungsmaßnahme steht der Geltendmachung eines Anspruchs, das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 13b, 14 Abs 3 und § 26 Abs 1 Z 4 WEG gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht entgegen, weil die gerichtliche Entscheidung präjudiziell für ein Wiederherstellungsbeg... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind zu jeweils 1.420/200.000 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Adresse *****. Mit den Anteilen der Antragsteller ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 verbunden. Die Hausanlage (insgesamt 57 Eigentumswohnungen) wurde im Jahre 1975 von der Firma F***** AG über Auftrag der W***** GmbH errichtet. Bei Abschluss der Kauf- und Wohnungseigentumsverträge wurde die W***** GmbH zur Verwalterin dieser Hausanlage bestellt. Als an den als... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin errichtete als Wohnungseigentumsorganisatorin auf ihrer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, das Haus *****. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 8. 2. 1972 hat die Klägerin den Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern entsprechend der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom ***** die festgesetzten Mindestanteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an den einzelnen Objekten, übertragen. Der Klägerin verblieb ein... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13a Abs1 Z1WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §28 Abs1 Z1WEG 2002 §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Durch den weiten ("dynamischen" oder "elastischen") Erhaltungsbegriff ist es zu einer Ausdehnung des Bereichs der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu Lasten der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 3 WEG (Veränderungen/Verbesserungen) gekommen. Da § 13a Abs 1 Z 1 WEG auf § 14 Abs 1 Z 1 WEG ver... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, worauf das Hochhaus *****, errichtet ist. Die Anlage wurde etwa im Jahr 1955 neu errichtet. Die Antragstellerin hat ca Anfang des Jahres 1999 die Wohnungseigentumseinheit Top ***** im 4. Obergeschoß des Hauses rechtsgeschäftlich erworben. Die Antragstellerin begehrte die Durchführung dringender Erhaltungsarbeiten, nämlich den Austausch der Fenster, der Ba... mehr lesen...
Norm: WEG §14 Abs1WEG idF 3.WÄG §14 Abs3
Rechtssatz: Einer inhaltlichen Kontrolle gemäß § 14 Abs 3 WEG unterliegen Beschlüsse, nur in Angelegenheiten, die über jene des § 14 Abs 1 WEG hinausgehen. Entscheidungstexte 5 Ob 142/01w Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 142/01w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien und Beteiligten dieser Wohnrechtssache sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Die Wohnhausanlage ist in den Jahren 1988 bis 1990 neu errichtet worden. Seit 1992 hat es laufend Sanierungsversuche gegeben, um Schäden durch Wassereinbrüche, insbesondere in den Kellern der an der Liesing gelegenen Häuser sowie der Decke der unterirdischen Garage zu beheben bzw deren Ursache festzustellen. Die letzten Sanierungsversuc... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses Q*****gasse ***** in*****. Durch eine am 5. März 1998 von der Hausverwaltung Hauswirt verfasste und an alle Eigentümer des Hauses ergangene Liegenschaftsinformation wurden sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer zu einer am 20. März 1998 stattfindenden Hausversammlung eingeladen. Dieses Schreiben kam auch den Antragstellern zu. Unter dem Tagesordnungspunkt "Instandhaltungskonzept" wurden den Wo... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer von 127/11070 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, GB ***** *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung A 56, 7. Obergeschoss und Kellergeschoss verbunden ist. Die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Liegenschaftsanlage. Die Widmung dieses Objekts lautet auf "Kerngebiet" (§ 22 Abs 4 OÖ-ROG 1994). Die Widmung dieses Objekts lautet auf "Kerngebiet" (Paragraph 22, Absatz 4, OÖ-ROG 1994). Der Antragsteller bewohnt i... mehr lesen...
Begründung: Zur Vorgeschichte wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss 5 Ob 2346/96p = WoBl 1997, 283/122 (Call) = MietSlg 49.490 verwiesen (vgl auch 5 Ob 152/98h = immolex 1999, 25). Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag teils zurück, teils ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstg... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist ua zu 216/6232-tel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus N*****. Mit dem genannten Liegenschaftsanteil ist Wohnungseigentum an der im Erdgeschoß der Stiege 2 gelegenen Wohnung top 2 verbunden. Sie erwarb diese Wohnung mit Kaufvertrag vom 25. 11. 1987. Zu diesem Zeitpunkt führte eine Metallstiege von der Wohnung in den Gemeinschaftsgarten der Liegenschaft. Diese Stiege wurde über Auftrag des Hausverwalters vom 22. 8. 1995 entfe... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß § 14 Abs 3 nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch v... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, auf der auf steilem Gelände eine terrassenförmig angelegte Wohnanlage steht. Die einzelnen (insgesamt 10) Wohnungen sind über eine 102-stufige Außenstiege zu erreichen. Diese Stiege und auch andere Bauteile der Wohnanlage sind dringend sanierungsbedürftig. Die Mit- und Wohnungseigentümer sind sich insofern einig, als eine Sanierung in Angriff genommen werden soll. Ein Sanieru... mehr lesen...
Begründung: Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß den Antragstellern eine ausreichende Information über den Gegenstand der geplanten Beschlußfassung vorlag und sämtliche Wohnungseigentümer ordnungsgemäß geladen waren (§ 13b Abs 3 WEG). Der den Wohnungseigentümern zugesendete erste Klageentwurf weicht insgesamt und in der strittigen Frage der Sanierungsart der Kellerfeuchtigkeit nur geringfügig vom zweiten Klageentwurf ab, der Gegenstand der Beschlußfassung wur... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin von 999/28841 Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, verbunden mit Wohnungseigentum an W 1.5/11 und Garage 18. Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 20. 5. 1998, Msch 3/73-6, sind auf Antrag der nunmehrigen Antragstellerin die Nutzwerte der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten dieser Liegenschaft neu festgesetzt worden. Es ging dabei im wesentlichen um die Beseitigung des Fehlers, daß im Z... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Solidarschuldnern die Zahlung von S 300.000 samt gestaffelten gesetzlichen Zinsen seit 31.8.1989. Überdies erhebt sie ein mit S 100.000 bewertetes Feststellungsbegehren, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Folgen aus der Bauführung betreffend die ehemaligen Waschküchen im Haus ***** auf den Stiegen ***** und ***** im Erdgeschoß zu haften haben. Die Beklagten hätten als ehemalige ehrenamtliche Vorstandsmi... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 1975 idF 3.WÄG §15WEG 2002 §17 Abs1WEG 2002 §24
Rechtssatz: Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen geltenden Fristbestimmungen des § 14 Abs 3 nF W... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
Rechtssatz: Die Anfechtungsbestimmungen und Fristbestimmungen des § 14 Abs 3 nF WEG gelten nur für die gerichtliche Überprüfung solcher Beschlüsse, die nach dem Inkrafttreten des 3. WÄG zustandegekommen sind. Entscheidungstexte 5 Ob 442/97d Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 442/97d European Case... mehr lesen...
Begründung: Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft mit der Adresse *****. Darauf befinden sich 22 Wohnungen, aber nur 17 Garagenplätze. Diese gehören zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und werden von der Hausverwaltung an Wohnungseigentümer vermietet. Der Umstand, daß nicht jedem Wohnungseigentümer ein Garagenplatz zur Verfügung steht, hat in letzter Zeit vermehrt zu Konflikten bis hin zu Besitzstörungsklagen geführt.... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §28 Abs1WEG 2002 §29 Abs1
Rechtssatz: Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über den Regelungsinhalt nach § 14 Abs 3 WEG hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden. Entscheidungstexte 5 Ob 2330/96z Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2330/96z ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift *****, wobei die einzelnen Kläger folgende Anteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an nachstehenden Wohnungen, haben: Die Erstklägerin 42/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 3, der Zweitkläger 186/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 4, der Drittkläger 92/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 5, der Viertkläger 42/1261 Anteile, Wohnungseigentum an W 6, der Fünftkläger 94/1261 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
Rechtssatz: Die Aufkündigung eines an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft bestehenden Bestandvertrages mit einem Wohnungseigentümer ist keine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sondern ändert nur die Rechtszugehörigkeit, ohne daß die Benützungsart selbst einer Änderung unterzogen würde. Eine derartige Aufkündigung kann daher nicht dem Regelungszweck des § 14 Abs 3 WEG unters... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
Rechtssatz: Unter einer "Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft" sind offenbar wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB zu verstehen, die nicht im Wohnungseigentum stehende Teile betreffen. Aber nicht jede unter § 834 ABGB subsumierbare "wichtige Veränderung" berechtigt zur Anrufung des Gerichts nach § 14 Abs 3 WEG. Wie der Gesetzestext ("Veränderung an den gemeinsamen Teilen u... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3 Z3WEG 2002 §29 Abs3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (hier: bei Schaffung von vier Kfz-Parkplätzen im Hof des Hauses bejaht: Vorhandensein von Abstellplätzen im dicht verbauten Stadtgebiet ist geeignet, eine Werterhöhung aller Wohnungseigentumsobjekte herbeizuführen; Benützungsent... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****. Am 16.12.1994 beschlossen die die Mehrheit repräsentierenden Antragsgegner die Errichtung von vier Autoabstellplätzen im Hof des Hauses. Dagegen rief lediglich die Antragstellerin als eine der überstimmten Miteigentümer fristgericht das Gericht an. Sie sah eine übermäßige Beeinträchtigung ihrer Interessen darin, daß ihre im ersten Stock gelegen... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3 Z3WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 1975 §26 Abs2 Z2
Rechtssatz: Einem überstimmten Minderheitseigentümer kommt auch ohne eigene Antragstellung im Sinne des § 14 Abs 3 WEG - in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG Parteistellung zu, weil die Genehmigung der Maßnahme (insbesondere im Fall des § 14 Abs 3 Z 3 WEG) zu einer Kostenbelastung auch des überstimmten Miteigentümers führen kann. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
Rechtssatz: Aus § 14 Abs 3 WEG ist zu entnehmen, daß die subjektiven Interessen jener Miteigentümer, die die Anrufung des Gerichtes unterlassen haben, unberücksichtigt bleibt, weil die geplante Veränderung nur "den oder die Antragsteller" nicht übermäßig beeinträchtigen darf. Entscheidungstexte 5 Ob 159/97m Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung bzw Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Veränderung bzw Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft iSd § 14 Abs 3 WEG (idF vor und nach dem 3. WÄG) zu unterstellen. Wenn die Mehrheit der Wohnungsei... mehr lesen...