Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3Rechtssatz
Die Aufkündigung eines an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft bestehenden Bestandvertrages mit einem Wohnungseigentümer ist keine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sondern ändert nur die Rechtszugehörigkeit, ohne daß die Benützungsart selbst einer Änderung unterzogen würde. Eine derartige Aufkündigung kann daher nicht dem Regelungszweck des § 14 Abs 3 WEG unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108762Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB02330_96Z0000_002