TE OGH 2002/5/14 5Ob102/02i

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnungseigentumssache der Antragstellerin Mag. Ute S*****, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die Antragsgegner 1. Roswitha H***** und alle übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch*****, Grundstückadresse ***** laut Liste, alle vertreten durch die Hausverwaltung Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft A***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** diese vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 13a WEG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 17. Jänner 2002, GZ 22 R 1/02f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 1. Oktober 2001, GZ 5 Msch 5/01z-7, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnungseigentumssache der Antragstellerin Mag. Ute S*****, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die Antragsgegner 1. Roswitha H***** und alle übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch*****, Grundstückadresse ***** laut Liste, alle vertreten durch die Hausverwaltung Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft A***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** diese vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, WEG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 17. Jänner 2002, GZ 22 R 1/02f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 1. Oktober 2001, GZ 5 Msch 5/01z-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 13a Abs 1 Z 1 WEG verweist auf § 14 Abs 1 Z 1 WEG, was bedeutet, dass der einzelne Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen kann. Voraussetzung ist lediglich die Untätigkeit der Mehrheit (oder des Verwalters), worunter nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Unterlassung einer Beschlussfassung, sondern auch die mehrheitliche Ablehnung einer Erhaltungsarbeit zu verstehen ist (5 Ob 210/01w). Damit ist aber auch bereits die von den Revisionsrekurswerbern als erhebliche Rechtsfrage aufgeworfene Frage beantwortet, ob bei Ablehnung der von einem Mit- und Wohnungseigentümer verlangten Arbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft durch die Mehrheit, der ja die Entscheidung zufolge § 14 Abs 1 Z 1 MRG zukommt, eine Anfechtung eines solchen Mehrheitsbeschlusses nach § 13b Abs 4 WEG innerhalb der dort vorgesehenen Fristen vorzunehmen wäre oder aber ein Miteigentümer auch von seinem in § 13a Abs 1 Z 1 WEG statuierten Minderheitsrecht auf Erzwingung der Durchführung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen Gebrauch machen kann.Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, WEG verweist auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG, was bedeutet, dass der einzelne Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen kann. Voraussetzung ist lediglich die Untätigkeit der Mehrheit (oder des Verwalters), worunter nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Unterlassung einer Beschlussfassung, sondern auch die mehrheitliche Ablehnung einer Erhaltungsarbeit zu verstehen ist (5 Ob 210/01w). Damit ist aber auch bereits die von den Revisionsrekurswerbern als erhebliche Rechtsfrage aufgeworfene Frage beantwortet, ob bei Ablehnung der von einem Mit- und Wohnungseigentümer verlangten Arbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft durch die Mehrheit, der ja die Entscheidung zufolge Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zukommt, eine Anfechtung eines solchen Mehrheitsbeschlusses nach Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG innerhalb der dort vorgesehenen Fristen vorzunehmen wäre oder aber ein Miteigentümer auch von seinem in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, WEG statuierten Minderheitsrecht auf Erzwingung der Durchführung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen Gebrauch machen kann.

Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegner war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E65622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00102.02I.0514.000

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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