RS OGH 1997/11/25 5Ob2330/96z, 5Ob490/97p

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3

Rechtssatz

Unter einer "Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft" sind offenbar wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB zu verstehen, die nicht im Wohnungseigentum stehende Teile betreffen. Aber nicht jede unter § 834 ABGB subsumierbare "wichtige Veränderung" berechtigt zur Anrufung des Gerichts nach § 14 Abs 3 WEG. Wie der Gesetzestext ("Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen ..") in Verbindung mit den Genehmigungskriterien und der Verweisung auf § 13 Abs 2 WEG erkennen läßt, kommen hier in erster Linie wichtige Veränderungen baulicher Art, aber auch Widmungsänderungen in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108761

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB02330_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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