Norm: WEG 1975 §14 Abs3WEG 1975 §26 Abs1 Z3WEG 1975 §26 Abs1 Z4
Rechtssatz: Gehören die Antragsteller der Mehrheit an, die eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft wünscht, ohne selbst die Mehrheit zu repräsentieren, so fehlt ihnen gemäß § 14 Abs 3 WEG die Legitimation zur Anrufung des Außerstreitrichters nach § 26 Abs 1 Z 3 beziehungsweise Z 4 WEG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung beziehungsweise Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist der Veränderung beziehungsweise Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinne des § 14 Abs 3 WEG zu unterstellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebrac... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Miteigentümer zu 333/10000 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, GB *****, die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Reihenhausanlage *****weg, ***** an der Wohnungseigentum begründet ist. Mit seinem Antrag vom 6.10.1994 begehrte der Antragsteller die Feststellung, daß der Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer der obgenannten Liegenschaft, hinsichtlich der Errichtung einer Streetball-Anlage, der dem Antragsteller am 21.9.1994 schriftlich... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: § 14 Abs 3 WEG stellt sich insoweit als Ergänzung der Anfechtungsmöglichkeiten nach § 13b Abs 4 WEG dar, als jene Bestimmung im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft der überstimmten Minderheit eine sonst im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nicht gegebene Möglichkeit gewährt, den Mehrheitsbeschluß einer materiellen Überprüfung im Hinblick auf die Interessenlage der Mite... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §29
Rechtssatz: Antragstellungen nach den §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG sind von der Dispostionsmaxime des anfechtenden Miteigentümers getragen, dem Gericht kommt hiebei keine Regelungsfunktion zu, vielmehr ist es an den Sachantrag insoweit gebunden, als es ihm stattgeben oder ihn abweisen kann, ohne eine allenfalls billige Lösung für alle Beteiligten zu finden. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Im Falle einer Beschlussfassung über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor Inkrafttreten des 3.WÄG hat die beschließende Mehrheit das Gericht anzurufen (vergleiche 5 Ob 93/95 = WoBl 1996, 214/74), im Falle einer Beschlussfassung danach hingegen gemäß § 14 Abs 3 WEG neue Fassung die überstimmte Minderheit. Entscheidungstexte 5 Ob 246/97f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §902WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Bei diesen Fristen handelt es sich um materiellrechtliche Fristen, für deren Einhaltung der Eingang der betreffenden Erklärung (zB Klage; hier: Antrag) bei Gericht maßgebend ist. So wie Klagen mit materiellrechtlichem Begehren (zum Unterschied von den sogenannten Rechtsmittelklagen) und Klagssurrogate (zB Aufkündigung) materiellrechtlichen Fristen unterliegen, hat dies auch für in d... mehr lesen...
Norm: ABGB §902WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Daß es bei Berechnung der sechsmonatigen Frist nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Antragstellers ankommt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der als längste Anfechtungsfrist für alle Fälle, in denen nicht die Voraussetzung für die Anwendbarkeit kürzerer Frist erfüllt sind (§ 13b Abs 4 lit d und § 14 Abs 3 WEG), eine sechsmonatige Anfechtungsfrist vorsieht. ... mehr lesen...
Norm: MRG §4 Abs2 Z3aWEG aF §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz: Die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme ist als nützliche Verbesserung anzusehen. Eine solche Maßnahme dient in der Regel der Allgemeinheit, weil sie - sei es auch nur durch die Situierung des Heizwerks und die bei Großanlagen erleichterte Kontrolle bzw Beherrschung der Emissionen - Ballungszentren von Luftschadstoffen zu entlasten vermag, si... mehr lesen...
Norm: ABGB §53.WÄG ArtIII AbschII Z1WEG §14 Abs3WEG §14 Abs4WEG aF §16 Abs1
Rechtssatz: Ein dem Gericht zur Genehmigung vorgelegter vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG gefaßter Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer (hier: Heizungsumstellung), ist im Hinblick auf seine Rechtsmäßigkeit grundsätzlich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung zu beurteilen. Unter Ablehnung der Meinung der 2.Instanz und Einge... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs3 Z2 Fall1
Rechtssatz: Der Inhalt der Zustimmungserklärungen der Miteigentümer (hier: Lifterrichtung), sich gemäß ihren Liegenschaftsanteilen an den Kosten zu beteiligen, sofern diese darüber hinaus nicht einen im Einzelfall genannten Höchstbetrag übersteigen, erfüllt nicht die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Z 2 Fall 1 WEG, da diese Erklärungen weder zur Übernahme der auf die nichtzustimmenden Miteigentümer entfallenden Kost... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Gleichgültig, ob man die jede andere Benützung erschwerende Anpflanzung von Sträuchern auf dem Grünstreifen vor der Wohnung der Beklagten als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 14 Abs 3 WEG oder als individuelle Gebrauchsanmaßung an gemeinschaftlichen Anlagen versteht, liegt darin jedenfalls eine wichtige Veränderung der gemeinschaftlichen Sache, die der Zustimmung aller ü... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer überm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist zusammen mit seiner Gattin je zu 91/17.790-Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 82 im 21. Obergeschoß des Hauses Graz, Hugo Wolf-Gasse 10 untrennbar verbunden ist, und die Beklagte ist zu 91/8895-Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 89 im 23. Obergeschoß des genannten Hauses untrennbar verbunden ist, Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1668 KG Geidorf. Das Haus wurde in den Sechzigerjahren er... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz: Geringfügige Eingriffe in seine Interessen muss ein Wohnungseigentümer unter Umständen im Interesse der Eigentümergemeinschaft in Kauf nehmen. Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 94/89 Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 94/89 Veröff: WoBl 1990,168 (Call) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile und Robert K*** sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 617 KG Innsbruck mit dem Eckhaus Museumstraße 1 - Burggraben 10, dem sogenannten "Unterberger-Haus", der Kläger zu 3300/4350-Anteilen, der Beklagte zu 467/4350-Anteilen und Robert K*** zu den restlichen 583/4350-Anteilen. Mit den Miteigentumsanteilen des Beklagten ist das Wohnungseigentum ua an dem im Parterre an der Süd- und Westseite des Gebäudes gelegenen Verkaufsraum (top.... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz: Bei Mehrheitsbeschluß über Maßnahmen im Sinne des § 14 WEG sind sowohl materielle, wie ideelle Interessen der Überstimmten zu beachten. Entscheidungstexte 5 Ob 94/89 Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 94/89 Veröff: WoBl 1990,168 (Call) 5 Ob 104/90 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Nicht jede Beeinträchtigung eines überstimmten Wohnungseigentümers macht dessen Zustimmung zu der geplanten Veränderung notwendig. Das Mehrheitsprinzip gilt vielmehr schon dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine übermäßige Beeinträchtigung des Überstimmten zur Folge hat. Daraus ergibt sich, daß ein maßvoller, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträglicher Eingriff in die Interessen der ü... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28. Februar 1978, 3 Nc 49/77-13, wurden auf Antrag der erstantragstellenden Wohnungseigentümerin als Wohnungseigentumsorganisatorin unter Beteiligung des Mag. Ing. Rupert W*** als Wohnungseigentumsbewerber die Nutzwerte der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft EZ 30 KG Baden gemäß § 3 Abs 1 WEG festgesetzt. Für die PKW-Abstellplätze bzw. Garagenplätze wurde kein eigener Nutzwert festgesetzt; die PKW-Abstellplätze bz... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 929 KG Klagenfurt VIII. Bezirk, auf welcher die 7. Antragsgegnerin, die Ö*** S*** B***, Gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H. in Salzburg, in der Mitte der 70-er Jahre als damalige Alleineigentümerin dieser Liegenschaft die Wohnungseigentumsanlage Klagenfurt, Richard-Wagner-Straße 9, Hans-Sachs-Straße 31, 33 und 35 mit rund 140 Wohneinheiten errichtet hat. Der Magistrat der L... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §3 Abs2WEG 1975 §4 Abs2WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §2 Abs2WEG 2002 §2 Abs4WEG 2002 §9 Abs2WEG 2002 §9 Abs3WEG 2002 §10 Abs1
Rechtssatz: Wurde im Zuge der Nutzwertfestsetzung für die wohnungseigentumstauglichen Objekte einer Liegenschaft auch für eine Wohnung, deren Widmung als Hausbesorgerwohnung unbekannt blieb, ein Nutzwert festgesetzt, so kann im Interesse der Herstellung eines der zwingenden Rechtslage entsprech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Wohnungseigentümer der Wohnung top Nr ***** im Haus *****. Mit der am 24. 6. 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 27.807,17 S sA. Sie brachte vor: Der Beklagte sei nach § 19 WEG 1975 verpflichtet, anteilig die Betriebskosten der Liegenschaft zu begleichen; es sei die Leistung monatlicher Betriebskostenakonti vereinbart worden. Trotz mehrmaliger Mahnung se... mehr lesen...