TE OGH 1997/9/30 5Ob369/97v

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Johann Friedrich H*****, und 2.) Erika Hermine H*****, beide vertreten durch Winkler/Reich-Rohrwig/Elsner, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die Antragsgegnerin P*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beteiligung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, unter § 26 Abs 1 Z 4 WEG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18.März 1997, GZ 40 R 883/96s-38, den1.) Johann Friedrich H*****, und 2.) Erika Hermine H*****, beide vertreten durch Winkler/Reich-Rohrwig/Elsner, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die Antragsgegnerin P*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beteiligung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, unter Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18.März 1997, GZ 40 R 883/96s-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung bzw Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Veränderung bzw Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft iSd § 14 Abs 3 WEG (idF vor und nach dem 3. WÄG) zu unterstellen. Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine solche Veränderung beschlossen hat, kann je nach Anwendbarkeit der alten (hier wegen der im Jahr 1991 erfolgten Beschlußfassung maßgeblichen [SZ 68/149]) oder neuen Fassung des § 14 Abs 3 WEG der Außerstreitrichter von der Mehrheit bzw von jedem Überstimmten (innerhalb der durch § 14 Abs 3 nF WEG festgesetzten Frist) angerufen werden, um den Beschluß rechtswirksam zu machen bzw außer Kraft zu setzen (vgl Call zu WoBl 1996, 40/9; 5 Ob 246/97f mwN). Hier gehören die Antragsteller der Mehrheit an, die die Aufstellung der Wäschespinne wünscht, ohne selbst die Mehrheit zu repräsentieren. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des § 14 Abs 3 WEG fehlt ihnen daher die Legitimation zur Anrufung des Außerstreitrichters nach § 26 Abs 1 Z 3 bzw 4 WEG. Sie könnten den Beschluß nur im streitigen Rechtsweg durchsetzen (vgl Call/Strobl zu WoBl 1994, 31/7) oder einen neuen Mehrheitsbeschluß zur Aufstellung der Wäschespinne erwirken, den dann gemäß § 14 Abs 3 nF WEG die Antragsgegnerin beim Außerstreitrichter anfechten müßte, um ihn außer Kraft zu setzen.Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung bzw Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der Veränderung bzw Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft iSd Paragraph 14, Absatz 3, WEG in der Fassung vor und nach dem 3. WÄG) zu unterstellen. Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine solche Veränderung beschlossen hat, kann je nach Anwendbarkeit der alten (hier wegen der im Jahr 1991 erfolgten Beschlußfassung maßgeblichen [SZ 68/149]) oder neuen Fassung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG der Außerstreitrichter von der Mehrheit bzw von jedem Überstimmten (innerhalb der durch Paragraph 14, Absatz 3, nF WEG festgesetzten Frist) angerufen werden, um den Beschluß rechtswirksam zu machen bzw außer Kraft zu setzen vergleiche Call zu WoBl 1996, 40/9; 5 Ob 246/97f mwN). Hier gehören die Antragsteller der Mehrheit an, die die Aufstellung der Wäschespinne wünscht, ohne selbst die Mehrheit zu repräsentieren. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG fehlt ihnen daher die Legitimation zur Anrufung des Außerstreitrichters nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, bzw 4 WEG. Sie könnten den Beschluß nur im streitigen Rechtsweg durchsetzen vergleiche Call/Strobl zu WoBl 1994, 31/7) oder einen neuen Mehrheitsbeschluß zur Aufstellung der Wäschespinne erwirken, den dann gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nF WEG die Antragsgegnerin beim Außerstreitrichter anfechten müßte, um ihn außer Kraft zu setzen.

Anmerkung

E47968 05A03697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00369.97V.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19970930_OGH0002_0050OB00369_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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