Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3Rechtssatz
Aus § 14 Abs 3 WEG ist zu entnehmen, daß die subjektiven Interessen jener Miteigentümer, die die Anrufung des Gerichtes unterlassen haben, unberücksichtigt bleibt, weil die geplante Veränderung nur "den oder die Antragsteller" nicht übermäßig beeinträchtigen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108765Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00159_97M0000_002