RS OGH 1997/11/11 5Ob159/97m, 5Ob255/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3

Rechtssatz

Aus § 14 Abs 3 WEG ist zu entnehmen, daß die subjektiven Interessen jener Miteigentümer, die die Anrufung des Gerichtes unterlassen haben, unberücksichtigt bleibt, weil die geplante Veränderung nur "den oder die Antragsteller" nicht übermäßig beeinträchtigen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108765

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00159_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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