Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3Rechtssatz
Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über den Regelungsinhalt nach § 14 Abs 3 WEG hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108763Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019