Norm
WEG 1975 §13bRechtssatz
Die Durchführung der nicht rechtswirksam beschlossenen außerordentlichen Vewaltungsmaßnahme steht der Geltendmachung eines Anspruchs, das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 13b, 14 Abs 3 und § 26 Abs 1 Z 4 WEG gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht entgegen, weil die gerichtliche Entscheidung präjudiziell für ein Wiederherstellungsbegehren oder Schadenersatzbegehren sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116454Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00301_01B0000_002