RS OGH 2002/3/12 5Ob301/01b

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Norm

WEG 1975 §13b
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 1975 §26 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Durchführung der nicht rechtswirksam beschlossenen außerordentlichen Vewaltungsmaßnahme steht der Geltendmachung eines Anspruchs, das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 13b, 14 Abs 3 und § 26 Abs 1 Z 4 WEG gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht entgegen, weil die gerichtliche Entscheidung präjudiziell für ein Wiederherstellungsbegehren oder Schadenersatzbegehren sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116454

Dokumentnummer

JJR_20020312_OGH0002_0050OB00301_01B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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