Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3Rechtssatz
Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen geltenden Fristbestimmungen des § 14 Abs 3 nF WEG sind zumindest in diesem Bereich nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109262Im RIS seit
08.01.1998Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010