Begründung: Mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin gestützt auf § 30 Abs 1 Z 1 WEG, die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft dazu zu verpflichten, sämtliche Fenster sowie die Balkontüre ihrer Wohnung durch qualifizierte Professionisten erneuern zu lassen. Die etwa aus dem Jahr 1965 stammenden Aluminiumkonstruktionen der Fenster und Balkontüre seien desolat. Aufgrund ihres Alters und systembedingten Zustands sei eine Sanierung mit wirtschaftlich ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind - mit Ausnahme der 29.-Antragsgegnerin, die Fruchtgenussberechtigte von Miteigentumsanteilen ist, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist - Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem darauf errichteten Haus mit der Liegenschaftsadresse *****. In der Wohnung top Nr 14 des Antragstellers befinden sich acht Fenster. Zwei dieser Fenster wurden bereits ausgetauscht, wofür der Hausverwaltung 2.020,80 EUR netto („Sondernettopreis zu Hausv... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Hildegard M*****, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Hartfried C*****, 2. Dipl.-Ing. Dr.... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses 1140 Wien, H*****straße 9. Mit den Miteigentumsanteilen des Antragstellers ist Wohnungseigentum an der Wohnung Top 8 untrennbar verbunden. Diese Wohnung und die benachbarte Wohnung Top 7 weisen auf der Gartenseite Balkone auf, die sich in baufälligem Zustand befinden und derzeit nicht benützbar sind. Der Antragsteller strebt eine Sanierung dieser Balkone an und leitete zusammen mit dem nunmehri... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Die Antragsgegner sehen ein Abweichen der Vorinstanzen von bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung, weil ihnen gemäß § 6 Abs 1 MRG die Färbelung der gesamten Außenfassade als Folgearbeit nach der Sanierung beschädigter Bereiche des Außenputzes aufgetragen worden sei; dies widerspreche dem Grundgedanken der Entscheidung 1 Ob 228/00m. Die Entscheidung 5 Ob 83/06a sei nicht einschlägig, weil diese Folgearbeiten im Innenbereich eines Bestandobjekts betroffen h... mehr lesen...
Begründung: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt ein Wohnungseigentümer gemäß § 30 Abs 1 Z 1 WEG die Durchsetzung von bereits einige Jahre zurückliegenden Mehrheitsbeschlüssen über eine Gebäudesanierung, in der unter anderem eine Fassadensanierung ohne Vollwärmedämmung enthalten war. Inzwischen hat sich ein erheblicher Teil der Wohnungseigentümer für eine Fassadensanierung mit Vollwärmeschutz unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung hiefür entschlossen. Ein dem... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter in dem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Haus ***** in *****. Im gegenständlichen Haus besteht eine Aufzugsanlage, die Personen lediglich hinauf befördert, nicht aber wieder herunter. Die Aufzugsanlage ist störungsfrei in Betrieb. Sie ist funktionsfähig und steht nicht im Widerspruch zu baubehördlichen Bestimmungen. Allerdings entspricht ein solcher Personenaufzug nicht mehr dem heute üblichen technischen Standard. Fallweise Störung... mehr lesen...
Begründung: Franz B***** (als Rechtsvorgänger der Antragstellerin), die Erstantragsgegnerin, der Zweitantragsgegner und Kurt B***** (als Rechtsvorgänger des Drittantragsgegners) waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bestehend aus dem GST-NR 27/7. Auf dieser Liegenschaft befanden sich ein Wohnhaus und eine Garage. Die Antragstellerin wohnt schon seit Jahren in einer Wohnung des Hauses. Die Garage verwendete die Erstantragsgegnerin als Betriebsgebäude. Die seinerzei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragsteller Johann P*****, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Rudolf M*****, 2. Maria R*****, 3. Franz G*****, 4. Gernot F*****, 5. Christine D*****, 6.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Herbert K*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde G*****-W*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsa... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist zu 169/1521 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Innsbruck, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist. Die beiden weiteren Antragstellerinnen, die sich am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligen, und die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. Die Erstantragsgegnerin war auch die Errichterin dieses und dreier weiterer Häuserblocks der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. M... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Auf dem Grundstück sind vier aneinander gebaute Wohnhäuser mit den Anschriften B*****straße 8, 10, 12 und 14 errichtet. Die Antragsteller begehrten zuletzt unter Hinweis darauf, dass die Gebäude mit der Anschrift B*****straße 8, 10 und 12 bereits entsprechend saniert worden seien, die Durchführung von Erhaltungsarbeiten am Gebäude 14, nämlich eine Fassadendämmung inklusive Putzfärbung und... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, Grundstücksadresse *****. Am 21. 3. 2006 kam ein Umlaufbeschluss zustande, in dem die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer die Erstellung einer behindertengerechten Zugangsrampe mit einem Kostenaufwand von netto ca EUR 25.000 beschloss. Die Antragsteller hatten gegen diese Maßnahme gestimmt. Kurz zuvor war eine Renovierung der Liegenschaft erfolgt, weshalb... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, H*****straße 32-34/J*****straße 19-21. Die Antragstellerin begehrte die Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§§ 28 Abs 1 Z 1, 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002), nämlich 4 Fenster ihrer Wohnung (1 Küchen- und 1 Schlafzimmerfenster jeweils hofseitig sowie 1 Arbeitsraum- und 1 Arbeitszimmerfenster jeweils straßenseitig) gegen neue, dem jetzigen Stand der Technik entsprechende Wärme- und Schallschutzfenster auszutau... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. Der aus dem Jahr 1990 stammende Wohnungseigentumsvertrag enthält unter anderem die Regelung, dass der Verwalter Aufträgen, die in die Rechte eines oder mehrerer Miteigentümer eingreifen oder eine Änderung der zuletzt gehandhabten Übung bewirken, nur dann nachzukommen hat, wenn ein einstimmiger Beschluss der Miteigentümer oder die rechtskräftige Entscheidung einer Behörde darüber vorliegt. In dem Ob... mehr lesen...
Begründung: In ihrem am 3. 3. 2006 beim Erstgericht eingelangten Antrag auf Anfechtung eines am 8. 2. 2006 kundgemachten Umlaufbeschlusses gemäß § 24 Abs 6 WEG wegen formeller Mängel und Gesetzwidrigkeit nannten die unvertretenen Antragsteller nur den Miteigentümer Karl S***** als Antragsgegner. Inhalt des von diesem nach dem Vorbringen der Antragsteller initiierten Umlaufbeschlusses war die Aufbringung eines Vollwärmeschutzes am Haus R*****. Dieses ist eines von drei auf der Liege... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig: Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF unzulässig: 1. Die hier bekämpfte Beschlussfassung der Mehrheit betrifft die Generalsanierung der Fassade inklusive Fenster- und Türentausch mit der Maßgabe, dass jene Miteigentümern, die bereits zuvor ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit Anfang der 70er Jahre grundbücherlicher Eigentümer von 137/7000tel Anteilen der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 621 verbunden ist. Die Wohnung besteht unter anderem aus einem Zimmer mit umlaufender Terrasse (im Parifizierungsbeschluss vom 12. 7. 1972, Msch 9/71 des Bezirksgerichtes Bad Aussee, ist ein Balkon als zur Wohnung Nr 621 gehörig genannt) und hat ein Gesamtausmaß von 45,25 m2. Die Terrasse is... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus V*****. Im "Wohnungseigentumsvertrag und Benützungsregelungsübereinkommen" vom 26. 1. 1983, dessen Vertragsparteien ua die Erstantragsgegnerin und der Rechtsvorgänger des Antragstellers waren, ist Folgendes festgehalten: Der Dachbodenraum steht auch weiterhin wie bisher allen Bewohnern des Hauses als Trockenboden zur Verfügung; jede Änderung der Nutzungsart derselben und jede ander... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall (Durchnässung einer Außenwand eines Gebäudes, wodurch es auch zu Durchnässungen in der im Wohnungseigentum der Antragstellerin stehenden Wohnung und dem im Wohnungseigentumzubehör stehenden Kellerräumlichkeiten kommt, ohne dass in nächster Zeit die Statik des Gebäudes dadurch beeinträchtigt würde, aber Sanierungsmaßnahmen sehr woh... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Die Legitimation zur Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses nach § 14 Abs 3 WEG 1975 (wegen inhaltlicher Mängel) kommt nur den überstimmten Gemeinschaftsmitgliedern zu. Während bei der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13b Abs 4 WEG 1975 (wegen formeller Mängel der Willensbildung, die nicht zuletzt im Interesse der Gemeinschaft geltend gemacht werden) die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §834WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §28 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dass Miteigentümern, die bereits auf eigene Kosten einen Fenster- und Türentausch durchgeführt haben, der Aufwand zu Lasten der Rücklage refundiert werden soll, ist nicht mehr dem Begriff jener rechtlichen oder tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen zu unterstellen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge (einer Erhaltungsarbeit) als notwendig und zweckmäßig erweis... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaften EZ *****, auf denen sich die in den 70er Jahren errichtete Wohnhausanlage mit den Grundstücksadressen ***** befindet. Verwalterin der Anlage ist die Dr. D***** Immobilienverwaltungs GesmbH. Im Jahre 2000/2001 ergab sich die Notwendigkeit einer Fassadensanierung beider Teile der Wohnungseigentumsanlage. Am 29. 5. 2001 richtete deshalb die Hausverwaltung ein Schreiben an sämtliche Wohnungs... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Friedrich G*****, 2. Regine E****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft begehrte von der beklagten Wohnungseigentümerin die Zahlung von zuletzt EUR 20.639,01 sA, darin EUR 11.884,39 für den Fensteraustausch. Dieser Austausch sei von der Mehrheit, nämlich von 1040/2022-Anteilen, rechtswirksam mittels Umlaufbeschlusses vom 4. 4. 2002 beschlossen worden. Ein versehentlich nicht vorgelegter Abstimmungsbogen einer Miteigentümerin werde erstmals im Verfahren vorgelegt, sodass sich daraus ei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Adolf K*****, 2. Erna K*****, beide vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Ab6WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** mit der Adresse *****, wurde im Jahr 1988 Wohnungseigentum begründet. Die ehemaligen Miteigentümer dieser Liegenschaft schlossen am 21. 11. 1986 einen Vertrag über die gemeinsame Sanierung und das gemeinsame Bewohnen dieser Liegenschaft, worin neben der Pflicht zur
Begründung: von Wohnungseigentum (I) eine Festlegung der Erweiterung der Baulichkeiten (II), die Vorgangsweise bei der gemeinsamen Sanierung (III) s... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 2002 §29 Abs1
Rechtssatz: Der änderungswilligen Mehrheit steht kein Anspruch auf Erwirkung einer richterlichen Genehmigung zu. Seit der Neuformulierung des §14 WEG 1975 durch das 3. WÄG besteht in dessen Anwendungsbereich keine Notwendigkeit mehr, die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben durch den Außerstreitrichter ersetzen zu lassen, weil sich die Baubehörde mi... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****, und zwar der Erstantragsteller mit 3351753/12305685 Anteilen, die Zweitantragstellerin mit 2234502/12305685 Anteilen und die Antragsgegnerin mit 83/2876 Anteilen. Mit den Anteilen der Antragsgegnerin ist Wohnungseigentum am Objekt 8 verbunden; den Antragstellern kommt - offenbar auf Grund einer Benützungsvereinbarung - das ausschließliche Benützungsrecht an einer Wohnung im au... mehr lesen...