Norm
WEG idF 3.WÄG §14 Abs3Rechtssatz
Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß § 14 Abs 3 nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. Die Beeinträchtigung eines mit der Verbesserung nicht einverstandenen Miteigentümers kann jedoch nur darin bestehen, daß er durch die Finanzierung in eine ihm nicht zumutbare finanzielle Bedrängnis geraten würde. Dies ist in Relation zu den Nachteilen zu sehen, die anderen Mitglieder der Miteigentumsgemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft beim Unterbleiben der Verbesserungsmaßnahme erleiden würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112139Im RIS seit
15.07.1999Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013