Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.- Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Univ. Prof. Friedrich B*****, 2.) Dipl. Ing. Georg M*****, 3.) Dipl. Ing. Annemarie M*****, 4.) Dr. Gislind E*****, und 5.) Mag. Christa S*****, alle vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Volkmar St*****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert Euro 24.708,76), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2003, GZ 12 R 126/03t-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon allein deshalb zurückzuweisen, weil er entgegen der Vorschrift des § 506 Abs 1 ZPO keine Zulassungsbeschwerde enthält; das Rechtsmittel ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043654 und RS0043650).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon allein deshalb zurückzuweisen, weil er entgegen der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, ZPO keine Zulassungsbeschwerde enthält; das Rechtsmittel ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0043654 und RS0043650).
1.) Der von Wohnungseigentümern mit einer Klage nach § 523 ABGB zur Abwehr von Eingriffen in ihr Wohnungseigentum angerufene Streitrichter hat nur die behauptete Eigenmacht des Störers zu prüfen, bezogen auf das Änderungsrecht des beklagten Wohnungseigentümers also nur die Frage, ob die gesetzte Maßnahme (etwa eine Umwidmung) genehmigungsbedürftig war (zuletzt 5 Ob 86/03p = immolex 2003/167). Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung iSd § 13 Abs 2 WEG 1975 (§ 16 Abs 2 WEG 2002) ist aber schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer besteht (5 Ob 153/00m = immolex 2001/118 ua; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0083156). Diese Möglichkeit ist bei der Umwidmung von Lager- und Magazinräumen in das Lokal einer Gaststätte mit einer täglichen Öffnungszeit von 9 Uhr früh bis 2 Uhr nachts zweifellos gegeben (vgl 5 Ob 114/85 = MietSlg 38.626). Ob tatsächliche Beeinträchtigungen bestehen, hat allein der Außerstreitrichter im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002) über die Genehmigungsfähigkeit der Änderung zu klären.1.) Der von Wohnungseigentümern mit einer Klage nach Paragraph 523, ABGB zur Abwehr von Eingriffen in ihr Wohnungseigentum angerufene Streitrichter hat nur die behauptete Eigenmacht des Störers zu prüfen, bezogen auf das Änderungsrecht des beklagten Wohnungseigentümers also nur die Frage, ob die gesetzte Maßnahme (etwa eine Umwidmung) genehmigungsbedürftig war (zuletzt 5 Ob 86/03p = immolex 2003/167). Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung iSd Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 (Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002) ist aber schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer besteht (5 Ob 153/00m = immolex 2001/118 ua; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0083156). Diese Möglichkeit ist bei der Umwidmung von Lager- und Magazinräumen in das Lokal einer Gaststätte mit einer täglichen Öffnungszeit von 9 Uhr früh bis 2 Uhr nachts zweifellos gegeben vergleiche 5 Ob 114/85 = MietSlg 38.626). Ob tatsächliche Beeinträchtigungen bestehen, hat allein der Außerstreitrichter im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002) über die Genehmigungsfähigkeit der Änderung zu klären.
2.) Da der Unterbrechungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, stellt sich die Frage, ob das Ergebnis des Msch-Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 abzuwarten gewesen wäre, gar nicht.2.) Da der Unterbrechungsantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, stellt sich die Frage, ob das Ergebnis des Msch-Verfahrens nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 abzuwarten gewesen wäre, gar nicht.
3.) Dass eine gegen eigenmächtige Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG 1975 (§ 16 Abs 2 WEG 2002) gerichtete Klage auch ein Entfernungs- bzw Wiederherstellungsbegehren enthalten kann (und zwar insbesondere dann, wenn die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft oder Auswirkungen auf die Nutzwertfestsetzung haben könnte), entspricht der Judikatur (vgl 5 Ob 25/90 = WoBl 1991, 64/53; 5 Ob 153/00m = immolex 2001/118).3.) Dass eine gegen eigenmächtige Änderungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 (Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002) gerichtete Klage auch ein Entfernungs- bzw Wiederherstellungsbegehren enthalten kann (und zwar insbesondere dann, wenn die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft oder Auswirkungen auf die Nutzwertfestsetzung haben könnte), entspricht der Judikatur vergleiche 5 Ob 25/90 = WoBl 1991, 64/53; 5 Ob 153/00m = immolex 2001/118).
Textnummer
E72239European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00306.03S.0120.000Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012