TE OGH 2005/8/30 5Ob114/05h

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin DI Adrienne K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. Franz H***** und 2. Monika H*****, beide *****, 3. Lucien T***** und 4. Christine T*****, beide *****, 5. Hans Leopold S***** und 6. Ingeborg Maria S*****, beide *****, 7. Dr. Wolfram N*****, vertreten durch Dr. Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, 8. Verena E*****, 9. Johann Z***** und 10. Edda Z*****, beide *****, vertreten durch den Neuntantragsgegner, 11. Margarete K*****, 12. Augustine S*****, 13. Ingrid S*****, 14. Ilse S***** und 15. Anton R*****, beide *****, 16. Edith C*****, 17. Dr. Johann Georg E***** und 18. Elisabeth E*****, beide *****, 19. Sabine E*****, wegen Duldung einer baulichen Änderung (§ 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. Februar 2005, GZ 54 R 202/04a-45, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. September 2004, GZ 16 Msch 34/03m-36, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin DI Adrienne K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. Franz H***** und 2. Monika H*****, beide *****, 3. Lucien T***** und 4. Christine T*****, beide *****, 5. Hans Leopold S***** und 6. Ingeborg Maria S*****, beide *****, 7. Dr. Wolfram N*****, vertreten durch Dr. Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, 8. Verena E*****, 9. Johann Z***** und 10. Edda Z*****, beide *****, vertreten durch den Neuntantragsgegner, 11. Margarete K*****, 12. Augustine S*****, 13. Ingrid S*****, 14. Ilse S***** und 15. Anton R*****, beide *****, 16. Edith C*****, 17. Dr. Johann Georg E***** und 18. Elisabeth E*****, beide *****, 19. Sabine E*****, wegen Duldung einer baulichen Änderung (Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. Februar 2005, GZ 54 R 202/04a-45, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. September 2004, GZ 16 Msch 34/03m-36, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 10.000 und der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage existiere, inwieweit sich ein Wohungseigentümer durch Äußerungen anlässlich der von ihm begehrten schriftlichen Zustimmung zur - von einem anderen Wohnungseigentümer durchgeführten, dem § 16 Abs 2 WEG unterfallenden - baulichen Änderung bestimmter Einwendungen bei Prüfung einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen begebe; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes ist jedoch der Revisionsrekurs nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG nF fehlt. Die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG nF):Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 10.000 und der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage existiere, inwieweit sich ein Wohungseigentümer durch Äußerungen anlässlich der von ihm begehrten schriftlichen Zustimmung zur - von einem anderen Wohnungseigentümer durchgeführten, dem Paragraph 16, Absatz 2, WEG unterfallenden - baulichen Änderung bestimmter Einwendungen bei Prüfung einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen begebe; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes ist jedoch der Revisionsrekurs nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF fehlt. Die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG nF):

1. Gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjekts von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei alle in Betracht kommenden Gegebenheiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0083309) und die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft, also die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (5 Ob 228/03w = WoBl 2004, 101 [Call]; RIS-Justiz RS0109643). Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen und hat für die Beurteilung von Schall-, Licht- und Wärememissionen, die den Siebtantragsgegner beeinträchtigen könnten, eine Verfahrensergänzung für erforderlich erachtet; wenn das Rekursgericht auf der Basis einer zutreffenden Rechtsansicht das Verfahren für ergänzungsbedürftig hält, ist dem nicht entgegenzutreten.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt, wobei die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjekts von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei alle in Betracht kommenden Gegebenheiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0083309) und die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft, also die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (5 Ob 228/03w = WoBl 2004, 101 [Call]; RIS-Justiz RS0109643). Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen und hat für die Beurteilung von Schall-, Licht- und Wärememissionen, die den Siebtantragsgegner beeinträchtigen könnten, eine Verfahrensergänzung für erforderlich erachtet; wenn das Rekursgericht auf der Basis einer zutreffenden Rechtsansicht das Verfahren für ergänzungsbedürftig hält, ist dem nicht entgegenzutreten.

2. Die vom Rekursgericht als erheblich erkannte Rechtsfrage, ob sich der Siebtantragsgegner durch Äußerungen im Zusammenhang mit der von ihm begehrten schriftlichen Zustimmung zu der von der Antragsgegnerin inzwischen bereits durchgeführten Errichtung eines Wintergartens bestimmter Einwendungen bei Prüfung einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen begebe habe, stellt sich im konkret vorliegenden Zusammenhang nicht; nach den erstgerichtlichen Feststellungen (S. 17 f in ON 36) hat der Siebtantragsgegner nämlich genau wegen der vom Rekursgericht noch für überprüfungsbedürftig erachteten Emissionen Bedenken geäußert und sich jedenfalls insoweit keiner Einwendungen begeben.2. Die vom Rekursgericht als erheblich erkannte Rechtsfrage, ob sich der Siebtantragsgegner durch Äußerungen im Zusammenhang mit der von ihm begehrten schriftlichen Zustimmung zu der von der Antragsgegnerin inzwischen bereits durchgeführten Errichtung eines Wintergartens bestimmter Einwendungen bei Prüfung einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen begebe habe, stellt sich im konkret vorliegenden Zusammenhang nicht; nach den erstgerichtlichen Feststellungen Sitzung 17 f in ON 36) hat der Siebtantragsgegner nämlich genau wegen der vom Rekursgericht noch für überprüfungsbedürftig erachteten Emissionen Bedenken geäußert und sich jedenfalls insoweit keiner Einwendungen begeben.

3. Die Antragstellerin unterstellt in ihrem Rechtsmittel, der Siebtantragsgegner habe eine „Zustimmungserklärung eigener Art" abgegeben, die bewirke, dass dieser ihr Wintergartenprojekt „nicht mehr grundsätzlich ablehnen und beeinspruchen" sondern, nur mehr darauf dringen könne, dass sie alles Vertretbare unternehme, um die Emissionsproblematik optimal zu gestalten. Mit diesem Standpunkt setzt sich die Antragstellerin einerseits - unzulässig - über die erstgerichtlichen Feststellungen hinweg, wonach der Siebtantragsgegner keine grundsätzlich Zustimmung signalisierte, sondern nur äußerte, „dass er dem Wintergartenprojekt der Antragstellerin dann nichts in den Weg legen werde, wenn dieses Projekt zulässig sei". Andererseits geht es in diesem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG nicht um die - im Streitverfahren anzustrebende (vgl 4 Ob 552/90 = WoBl 1991/108, 175 [Würth/Call]) - Durchsetzung einer Vereinbarung (Zusage), sondern um die Beurteilung der Duldungspflicht nach den gesetzlichen Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002, bei deren Prüfung einzufließen hat, ob durch die geplante Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt werden (5 Ob 248/00g = RZ 2001, 49 = bbl 2001, 75).3. Die Antragstellerin unterstellt in ihrem Rechtsmittel, der Siebtantragsgegner habe eine „Zustimmungserklärung eigener Art" abgegeben, die bewirke, dass dieser ihr Wintergartenprojekt „nicht mehr grundsätzlich ablehnen und beeinspruchen" sondern, nur mehr darauf dringen könne, dass sie alles Vertretbare unternehme, um die Emissionsproblematik optimal zu gestalten. Mit diesem Standpunkt setzt sich die Antragstellerin einerseits - unzulässig - über die erstgerichtlichen Feststellungen hinweg, wonach der Siebtantragsgegner keine grundsätzlich Zustimmung signalisierte, sondern nur äußerte, „dass er dem Wintergartenprojekt der Antragstellerin dann nichts in den Weg legen werde, wenn dieses Projekt zulässig sei". Andererseits geht es in diesem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG nicht um die - im Streitverfahren anzustrebende vergleiche 4 Ob 552/90 = WoBl 1991/108, 175 [Würth/Call]) - Durchsetzung einer Vereinbarung (Zusage), sondern um die Beurteilung der Duldungspflicht nach den gesetzlichen Kriterien des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002, bei deren Prüfung einzufließen hat, ob durch die geplante Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt werden (5 Ob 248/00g = RZ 2001, 49 = bbl 2001, 75).

Da die Antragstellerin somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des 62 Abs 1 AußStrG nF aufzeigt, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig und ist zurückzuweisen.Da die Antragstellerin somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des 62 Absatz eins, AußStrG nF aufzeigt, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig und ist zurückzuweisen.

Textnummer

E78372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00114.05H.0830.000

Im RIS seit

29.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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