TE OGH 2008/4/15 5Ob24/08b

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Veröffentlicht am 15.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Hildegard S*, 2. Alexander S*, beide *, beide vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Suranimala K*, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Wolfgang S*, 3. Alfreda H*, 4. Dr. Eduard H*, beide *, 5. Mary V*, 6. Hildegard B*, 7. Erwin B*, beide *, 8. Leopold P*, 9. Martina D*, 10. Christine S*, 11. Adolf S*, beide *, 12. Karl H*, 13. Andrea G*, 14. Christian G*, beide *, 15. Elke S*, 16. Maria W*, 17. Walter S*, beide *, 18. Martin W*, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2007, GZ 38 R 158/07b-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. März 2007, GZ 8 Msch 13/06m-9 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Hildegard S*, 2. Alexander S*, beide *, beide vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Suranimala K*, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Wolfgang S*, 3. Alfreda H*, 4. Dr. Eduard H*, beide *, 5. Mary V*, 6. Hildegard B*, 7. Erwin B*, beide *, 8. Leopold P*, 9. Martina D*, 10. Christine S*, 11. Adolf S*, beide *, 12. Karl H*, 13. Andrea G*, 14. Christian G*, beide *, 15. Elke S*, 16. Maria W*, 17. Walter S*, beide *, 18. Martin W*, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2007, GZ 38 R 158/07b-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. März 2007, GZ 8 Msch 13/06m-9 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsteller wird Folge gegeben.

Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das Wohnungseigentumsobjekt der Antragsteller liegt in einem dreistöckigen Wohnhaus, dessen hintere, zum Garten hin liegende Fassade eine Lamellenverkleidung aufweist.

Die Wohnung der Antragsteller liegt im ersten Stock. Die Antragsteller haben an der gartenseitigen Außenfassade ein Klimagerät in einer vorhandenen Nische der Fassade angebracht, sodass es mit dem etwas weiter nach vorn gebauten Fassadenteil abschließt und über diesen nicht hinausragt. An der gartenseitigen Fassade ist von anderen Wohnungseigentümern auch eine Satellitenschüssel angebracht worden. Weitere Fernsehantennen und Satellitenschüsseln befinden sich unmittelbar am Dach der Wohnhausanlage. Während das Klimaaußengerät der Antragsteller von außen in bestimmten Blickwinkeln teilweise sichtbar, teilweise von im Garten befindlichem Busch- und Strauchwerk verdeckt ist, ist die beschriebene Satellitenschüssel von außen nicht sichtbar.

Beim Betrieb der Klimaanlage entsteht kein im Garten oder in der Wohnung des Erstantragsgegners wahrnehmbarer Lärm; auch Vibrationen sind nicht feststellbar. Bereits in einer Entfernung von drei Metern vom Klimaaußengerät ist das aus einer kürzeren Entfernung wahrnehmbare leise Ventilatorengeräusch nicht mehr hörbar.

Die Antragsteller haben das Klimagerät aus beruflichen Gründen anbringen lassen. Die Erstantragstellerin ist Diplomkrankenschwester, die außerhalb ihrer Dienstzeit auf ruhigen Schlaf angewiesen ist, ebenso der Zweitantragsteller, der als Sanitäter bei der Flugrettung im Einsatz ist.

Während vor Anbringung des Klimageräts aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten des Hauses in der Wohnung der Antragsteller zur Sommerzeit noch in der Nacht Temperaturen von 29 bis 30 Grad erreicht wurden und dieses Problem mit Rollläden nicht in den Griff zu bekommen war, kann seit der Montage des Klimageräts in den Sommermonaten die Temperatur im Schlafzimmer der Antragsteller auch untertags reduziert werden.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten die Antragsteller, die Antragsgegner zur Duldung der von ihnen vorgenommenen Installation der Klimaaußenanlage zu verhalten. Der Erstantragsgegner verweigere die Zustimmung und habe bereits eine Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands erhoben. Durch die Montage der Klimaanlage werde weder eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses noch eine Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer bewirkt. Vom Klimagerät gingen keine störenden Emissionen aus, es sei an der Rückseite des Hauses montiert und falle weiters nicht auf. Die Fassade des Hauses sei nüchtern gestaltet. Es gebe bereits andere, wesentlich augenfälligere Geräte, die am Haus montiert worden seien. Die Klimaanlage sei für die Antragsteller unerlässlich, weil sie ohne sie an heißen Sommertagen in der Wohnung keinen erholsamen Schlaf finden könnten. Das stelle für sie eine große psychische und physische Belastung dar.

Der Erstantragsgegner, der sich als einziger am Verfahren beteiligte, beantragte die Abweisung des Sachantrags und führte aus, das Klimagerät sei aufgrund seiner Größe und örtlichen Platzierung gut erkennbar, wodurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses negativ beeinträchtigt werde, und zwar nicht nur von außen, sondern auch aus der Sicht der Bewohner anderer Wohnungseigentumsobjekte. Überdies seien Beispielsfolgen zu berücksichtigen: Die Klimaanlage entspreche weder der Stilrichtung des Hauses noch dem äußeren Erscheinungsbild. Bei niedrigen Häusern wie dem gegenständlichen falle jede Veränderung der Fassade besonders ins Auge. Die Errichtung einer Klimaanlage könne nicht mit den notwendigen Einrichtungen für Hörfunk- und Fernsehempfang verglichen werden, weil diese ausdrücklich in § 16 Abs 2 Z 2 WEG angeführt seien.Der Erstantragsgegner, der sich als einziger am Verfahren beteiligte, beantragte die Abweisung des Sachantrags und führte aus, das Klimagerät sei aufgrund seiner Größe und örtlichen Platzierung gut erkennbar, wodurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses negativ beeinträchtigt werde, und zwar nicht nur von außen, sondern auch aus der Sicht der Bewohner anderer Wohnungseigentumsobjekte. Überdies seien Beispielsfolgen zu berücksichtigen: Die Klimaanlage entspreche weder der Stilrichtung des Hauses noch dem äußeren Erscheinungsbild. Bei niedrigen Häusern wie dem gegenständlichen falle jede Veränderung der Fassade besonders ins Auge. Die Errichtung einer Klimaanlage könne nicht mit den notwendigen Einrichtungen für Hörfunk- und Fernsehempfang verglichen werden, weil diese ausdrücklich in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG angeführt seien.

Darüber hinaus entstehe durch den Betrieb des Klimageräts eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung. Den Antragstellern sei zumutbar, das Gerät im Eigengarten anzubringen.

Dieses letztgenannte Argument bestritten die Antragsteller, weil dazu eine längere Leitungsführung erforderlich sei, was die Leistung entweder verringere oder den Energieverbrauch und die Lärmentwicklung vergrößere. Nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestünde keine andere Möglichkeit der Anbringung des Klimageräts als in der Nische ihres Balkons.

Das Erstgericht verneinte eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses und anderer schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer. Das - wie die hintere Fassade des Hauses - mit Lamellen ausgestattete Klimaaußengerät füge sich nicht sonderlich störend in die Außengestaltung ein, zumal es auch noch in einer entsprechenden Fassadennische situiert sei und daher nicht als Fremdkörper von der Fassade abstehe. Die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen seien nicht erwiesen.

Das Erstgericht bejahte andererseits ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an der vorgenommenen Änderung, die dazu diene, überdurchschnittlich hohe Raumtemperaturen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Dies vor allem unter Berücksichtigung der beruflich bedingten Notwendigkeit der Antragsteller, zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten in der Wohnung Schlaf zu finden. Darüber hinaus entspreche die Reduzierung der Raumtemperatur auf ein zumutbares Ausmaß durch ein Kühlgerät heute durchaus der Übung des Verkehrs.

Einem dagegen vom Erstantragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den erstinstanzlichen Sachbeschluss im Sinne einer Antragsabweisung ab.

Das Rekursgericht verneinte nach Erledigung der Beweisrüge eine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer und des äußeren Erscheinungbilds des Hauses. Es teilte allerdings die Rechtsansicht des Erstgerichts hinsichtlich der Verkehrsüblichkeit der Maßnahme und hinsichtlich des wichtigen Interesses der Antragsteller nicht. Möge es auch verkehrsüblich sein, eine Reduzierung der Raumtemperatur durch Kühlgeräte zu erreichen, so sei damit doch nicht gesagt, dass auch die Anbringung der Außeneinheit einer Klimaanlage an einer allgemeinen Hausfassade verkehrsüblich wäre. Gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, der änderungswillige Wohnungseigentümer über einen Hausgarten verfüge, würde es der Übung des Verkehrs entsprechen, das Außengerät der Klimaanlage dort unterzubringen.

Für ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG reiche nach ständiger Rechtsprechung das bloße Bedürfnis nach einer Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts in der Regel nicht aus. Auch bloße Zweckmäßigkeitserwägungen seien nicht einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Weil die Außentemperatur an heißen Sommertagen schon unter normalen Umständen 29 bis 30 Grad erreiche, sei der Umstand, dass fallweise auch in der Nacht noch Temperaturen von 29 bis 30 Grad herrschten, nicht ausreichend für das Interesse der Antragsteller, ein Klimaaußengerät an der allgemeinen Hausfassade anzubringen. Mit diesem Argument müsste es sonst nahezu jedem Wohnungseigentümer gestattet werden, ein Außengerät einer Klimaanlage an der allgemeinen Hausfassade anzubringen.Für ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG reiche nach ständiger Rechtsprechung das bloße Bedürfnis nach einer Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts in der Regel nicht aus. Auch bloße Zweckmäßigkeitserwägungen seien nicht einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Weil die Außentemperatur an heißen Sommertagen schon unter normalen Umständen 29 bis 30 Grad erreiche, sei der Umstand, dass fallweise auch in der Nacht noch Temperaturen von 29 bis 30 Grad herrschten, nicht ausreichend für das Interesse der Antragsteller, ein Klimaaußengerät an der allgemeinen Hausfassade anzubringen. Mit diesem Argument müsste es sonst nahezu jedem Wohnungseigentümer gestattet werden, ein Außengerät einer Klimaanlage an der allgemeinen Hausfassade anzubringen.

Das Rekursgericht verweigerte daher die Ersetzung der Zustimmung des Erstantragsgegners zur bereits durchgeführten Änderung.

Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil Fragen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG stets nur den Einzelfall im Gesamtzusammenhang beträfen.Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil Fragen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG stets nur den Einzelfall im Gesamtzusammenhang beträfen.

Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Sachbeschlusses im Sinne einer Antragsstattgebung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Erstantragsgegner hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten und darin beantragt, dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil das Rekursgericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum bei der Beurteilung des wichtigen Interesses der Antragsteller im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG verlassen hat.Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil das Rekursgericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum bei der Beurteilung des wichtigen Interesses der Antragsteller im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG verlassen hat.

Der Revisionsrekurs ist im Sinn des in ihm gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Selbst bei fehlender Verkehrsüblichkeit einer Änderung kann sie durch das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers daran legitimiert sein.

Der erkennende Senat hat durch die Aussagen, dass ein allgemeiner Wunsch nach Wohnungsvergrößerung, nach Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen oder nach Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts des Wohnungseigentumsobjekts nicht ausreicht, ein wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG zu begründen, insgesamt eine sehr restriktive Betrachtungsweise dieser Problematik vorgegeben (vgl dazu T. Hausmann zu 5 Ob 269/98i in wobl 2000/39 mit Rechtsprechungshinweisen; Würth/Zingher, Miet- und WohnR21 Rz 32 zu § 16 WEG mit Rechtsprechungshinweisen). Die Befriedigung von Luxusbedürfnissen reicht für die Begründung eines wichtigen Interesses ebenso wenig aus wie die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen.Der erkennende Senat hat durch die Aussagen, dass ein allgemeiner Wunsch nach Wohnungsvergrößerung, nach Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen oder nach Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts des Wohnungseigentumsobjekts nicht ausreicht, ein wichtiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu begründen, insgesamt eine sehr restriktive Betrachtungsweise dieser Problematik vorgegeben vergleiche dazu T. Hausmann zu 5 Ob 269/98i in wobl 2000/39 mit Rechtsprechungshinweisen; Würth/Zingher, Miet- und WohnR21 Rz 32 zu Paragraph 16, WEG mit Rechtsprechungshinweisen). Die Befriedigung von Luxusbedürfnissen reicht für die Begründung eines wichtigen Interesses ebenso wenig aus wie die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen.

Allerdings räumt § 16 Abs 2 WEG dem Außerstreitrichter einen weiten Wertungs- und Ermessensspielraum ein (5 Ob 47/06g = wobl 2006/96 [Call]).Allerdings räumt Paragraph 16, Absatz 2, WEG dem Außerstreitrichter einen weiten Wertungs- und Ermessensspielraum ein (5 Ob 47/06g = wobl 2006/96 [Call]).

Darüber hinaus ist die Wichtigkeit des Interesses in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft zu beurteilen (vgl 5 Ob 22/80 = MietSlg 32.486; 5 Ob 261/99i = MietSlg 52.540).Darüber hinaus ist die Wichtigkeit des Interesses in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft zu beurteilen vergleiche 5 Ob 22/80 = MietSlg 32.486; 5 Ob 261/99i = MietSlg 52.540).

Unter vermeintlicher Inanspruchnahme dieses weiten Ermessensspielraums hat das Rekursgericht die von den Antragstellern zur Begründung ihres wichtigen Interesses vorgetragenen und festgestellten Tatsachen nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es ihnen „bloße Zweckmäßigkeitserwägungen" oder ein Bedürfnis nach „bloßer Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts" unterstellte. Als Begründung wird nur das Herrschen hoher Außentemperaturen an heißen Sommertagen auch unter normalen Umständen herangezogen. Im Weiteren wird die Ablehnung des wichtigen Interesses noch damit begründet, dass dieses (in der unterstellten Ausformung) nahezu jeder Wohnungseigentümer geltend machen könnte (zur Beispielswirkung: 5 Ob 228/03w = wobl 2004/24 [Call]).

Mit dieser nicht alle Aspekte des konkreten Falls berücksichtigenden und damit unzureichenden Begründung hat das Rekursgericht allerdings den ihm zustehenden Wertungs- und Ermessensspielraum verlassen. Auch eine Ermessensentscheidung fordert vom Rechtsanwender eine nachvollziehbare Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die gesetzlichen Vorgaben unter Heranziehung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Wertungen. Erst die Beurteilung, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, lässt die Umstände des Einzelfalls zurücktreten, nachdem diese allerdings vorher geprüft wurden.

Der Begriff des „wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen.Der Begriff des „wichtigen Interesses" in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen.

So hat der erkennende Senat in 5 Ob 47/06g (wobl 2006/96 mit Anmerkung Call) bei der sonst sehr restriktiv gehandhabten Bewilligung von Terrassenverglasungen dem familiär bedingten Wunsch eines änderungswilligen Wohnungseigentümers, die ihm und seiner Familie zur Verfügung stehende Wohnfläche ganzjährig zu vergrößern, ein schützenswertes wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG zuerkannt. Der überwiegend nicht ausreichende Wunsch nach einer Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts eines Objekts durch seine Vergrößerung vermochte im konkreten Einzelfall doch ein wichtiges, schützenswertes Interesses eines Wohnungseigentümers zu begründen.So hat der erkennende Senat in 5 Ob 47/06g (wobl 2006/96 mit Anmerkung Call) bei der sonst sehr restriktiv gehandhabten Bewilligung von Terrassenverglasungen dem familiär bedingten Wunsch eines änderungswilligen Wohnungseigentümers, die ihm und seiner Familie zur Verfügung stehende Wohnfläche ganzjährig zu vergrößern, ein schützenswertes wichtiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zuerkannt. Der überwiegend nicht ausreichende Wunsch nach einer Steigerung des Wohn- oder Verkehrswerts eines Objekts durch seine Vergrößerung vermochte im konkreten Einzelfall doch ein wichtiges, schützenswertes Interesses eines Wohnungseigentümers zu begründen.

Das vom änderungswilligen Wohnungseigentümer konkret vorgetragene Interesse ist daher auf seine Wichtigkeit im Sinn einer Schutzwürdigkeit zu untersuchen. Wird dies wie im vorliegendem Fall mit unzureichender Begründung unterlassen, liegt insofern eine erhebliche Rechtsfrage vor.

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts haben sich die Antragsteller nämlich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts haben sich die Antragsteller nämlich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde.

Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Es ist bisher ungeprüft geblieben, ob das grundsätzlich zu bejahende wichtige Interesse der Antragsteller auch in der konkreten Form berechtigt ist. Insbesondere wird zu erörtern sein, ob nicht die Anbringung eines Klimaaußengeräts im darunter gelegenen Hausgarten der Antragsteller vorzuziehen wäre, um die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses möglichst gering zu halten. Erst nach Beantwortung dieser Frage kann es zu einer Abwägung der Wichtigkeit des Interesses der Antragsteller in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft kommen (vgl 5 Ob 22/80 = MietSlg 32.486; 5 Ob 261/99i = MietSlg 52.540).Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Es ist bisher ungeprüft geblieben, ob das grundsätzlich zu bejahende wichtige Interesse der Antragsteller auch in der konkreten Form berechtigt ist. Insbesondere wird zu erörtern sein, ob nicht die Anbringung eines Klimaaußengeräts im darunter gelegenen Hausgarten der Antragsteller vorzuziehen wäre, um die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses möglichst gering zu halten. Erst nach Beantwortung dieser Frage kann es zu einer Abwägung der Wichtigkeit des Interesses der Antragsteller in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft kommen vergleiche 5 Ob 22/80 = MietSlg 32.486; 5 Ob 261/99i = MietSlg 52.540).

Was die in der Revisionsrekursbeantwortung neuerlich hervorgehobene Frage der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der anderen Miteigentümer durch die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses betrifft, ist klar zu stellen, dass der widersprechende Erstantragsgegner seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Beweispflicht (vgl 5 Ob 73/87 = MietSlg 40.638/16; 5 Ob 53/88 = MietSlg 41/22) nach den Ergebnissen des Rekursverfahrens nicht nachgekommen ist. Die entsprechenden Feststellungen sind daher für das weitere Verfahren bindend.Was die in der Revisionsrekursbeantwortung neuerlich hervorgehobene Frage der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der anderen Miteigentümer durch die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses betrifft, ist klar zu stellen, dass der widersprechende Erstantragsgegner seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Beweispflicht vergleiche 5 Ob 73/87 = MietSlg 40.638/16; 5 Ob 53/88 = MietSlg 41/22) nach den Ergebnissen des Rekursverfahrens nicht nachgekommen ist. Die entsprechenden Feststellungen sind daher für das weitere Verfahren bindend.

Spruchgemäß war daher mit einer Aufhebung der Rekursentscheidung vorzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E87284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:E87284

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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