Rechtssatz: Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist das Erstellen des Beförderungspapiers nicht Aufgabe des Lenkers. Wenn daher das Beförderungspapier inhaltlich mangelhaft ist, darf verwaltungsstrafrechtlich nicht der Lenker zur Verantwortung gezogen werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213, welches nach Ansicht des Verwaltungssenates per analogiam auch auf den gegenständlichen Fall herangezogen werden kann). Anders wäre der Fall gelagert, wenn der Lenker k... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie lenkten am 22.07.2006 um 08:20 Uhr, die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen XY/XY in Gries am Brenner auf der A 13 beim Zollamtsplatz Brenner in Richtung Norden. Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 2290 ISOPHORONDIISOCYANAT (Resin LCR 225/L) 6.1,11I,3040 Liter UN 1993 ohne technische Benennung, 3, I, 250 Liter UN 2810, Glass C... mehr lesen...
Mit Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt 1 des Straferkenntnisses wurde mangels Anfechtung rechtskräftig) wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: 2. Übertretung Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: 1549 1 UN 1202 Diesel, 3, III. Es wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschriften des ADR 2003, betreffend den Inhalt schriftlicher Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich bei der Beförderung von Gefahrengut ereignen können, enthalten kein bestimmtes Formularmuster für schriftliche Weisungen. Daraus folgt, dass schriftliche Weisungen gemäß ADR 2003 Absatz 5.4.3.1 individuell abgefasst werden können. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die verwendete schriftliche Weisung alle inhaltlichen Erfordernisse der zur T... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion X vom 9.7.2003 wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 10.03.2003, um 14,25 Uhr, in 2*** S********, D******straße, in Höhe ONr 21-25, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen **-***AK und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen **-**SE eine Beförderungseinheit gelenkt, mit der gefährliche Güter UN 1977, STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, 2 ADR (7530 kg) befördert wurden, o... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker, der ein Beförderungspapier mangelhaften Inhalts mitführt, ist für den mangelhaften Inhalt verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges verwirklicht das Tatbild der §§ 27 Abs 2 Z 11 iVm 13 Abs 3 GGBG, wenn das Beförderungspapier nicht die für das transportierte Gefahrgut entsprechende Bezeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, die Ziffer der Stoffaufzählung und den Buchstabe, sowie das Bruttogewicht enthält. Schlagworte Beförderungspapier, Inhalt des Beförderungspapieres, Gefahrenguttransport, Lenker, Lkw-Lenker, Gefahrengutbezeichnung mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Bescheid des Bundesministeriums, der einer Erstreckung der Prüffristen für Propangasflaschen von 10 auf 15 Jahr stattgegeben hat, nicht mitgeführt, so ist für den Meldungsleger vor Ort nicht möglich zu kontrollieren, ob es sich bei den mitgeführten und beanstandeten Gasflaschen tatsächlich um solche handelt, die vom Bescheid umfasst sind und muss der Meldungsleger daher vom Nichtvorliegen der Voraussetzung ausgehen. Schlagworte Prüffristen, Bescheid über Erstreck... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am ** ** **** in S******** ein Sattelkraftfahrzeug, beladen mit Gefahrgut Klasse 2 Ziffer 1 F ADR, UN 1954, 4 Flaschen zu je 50 Liter, 3 Flaschen zu je 10 Liter, insgesamt 230 Liter, Klasse 2 Ziffer 1 A ADR, UN 1002, 1 Flasche zu 20 Liter und Klasse 2 Ziffer 8 A ADR, 5 leere Gefäße, letzte Ladgüter UN 1954 und UN 1002 beladen war, gelenkt zu haben, wobei er kein den Vorschriften nach Rn 10381 Abs 1 lit a ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Leere ungereinigte Gefäße sind bei der Höchstmenge nach Rn 10011 ADR nicht zu berücksichtigen und können daher zu keinem Überschreiten dieser Höchstmenge führen. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am *.**.**** das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug Kennzeichen **-**** und Sattelanhänger Kennzeichen **-****) welches mit näher bezeichnetem Gefahrgut beladen war, gelenkt zu haben, wobei in den schriftlichen Weisungen (ausgenommen Klasse 3 Ziffer 3b) ADR 1170 Ethanol) keine gemäß Rn 10385 Abs 1 iVm Rn 10260 Anlage B ADR entsprechenden Angaben über die vom Lenker zu seinem persönlichen Schutz zu verwen... mehr lesen...
Rechtssatz: § 32 Abs 3 GGSt bestimmte, dass der Lenker bei der Beförderung die im § 22 Abs 1 Z 7 angeführten Begleitpapiere ? dem ADR entsprechend mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat. Diese Bestimmung ist, was die vom Lenker mitzuführenden Begleitpapiere betrifft, ident mit der nunmehrigen Bestimmung des § 13 Abs 3 GGBG, weshalb auch hier davon ausgegangen werden muss, dass die sich aus dem GGBG ergebende Verpflic... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am 27.4.2000 in St. P***** den Gefahrguttransport Sattelzugfahrzeug SZ-***** mit Sattelanhänger SZ-***** (beladen mit Gefahrengut der Klasse 3) gelenkt zu haben, wobei 1.) das Beförderungspapier insoferne vorschriftswidrig war, als folgende Eintragungen und Angaben fehlten oder falsch waren: a) es wurden nicht ADR-konforme Abkürzungen (z.B. KTO für Karton statt wie vorgesehen Kiste) verwendet b) die Beze... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Die Verpflichtung des Lenkers beschränkt sich darauf, die ihm übergebenen Begleitpapiere mitzuführen, er haftet nicht für den mangelhaften Inhalt ihm übergebener schriftlicher Weisungen. mehr lesen...