§ 32 Abs 3 GGSt bestimmte, dass der Lenker bei der Beförderung die im § 22 Abs 1 Z 7 angeführten Begleitpapiere ? dem ADR entsprechend mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat.
Diese Bestimmung ist, was die vom Lenker mitzuführenden Begleitpapiere betrifft, ident mit der nunmehrigen Bestimmung des § 13 Abs 3 GGBG, weshalb auch hier davon ausgegangen werden muss, dass die sich aus dem GGBG ergebende Verpflichtung des Lenkers darauf beschränkt, die ihn übergebenen Begleitpapiere dem ADR entsprechend mitzuführen.
Der Lenker, dem eine mangelhafte schriftliche Weisung übergeben worden ist, kann aber nicht für deren mangelhaften Inhalt belangt werden.