Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn M. N., D-M., vertreten durch Dr. H. H., Rechtsanwalt in I., XY-Straße 21/3, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.09.2006, Zahl VK-23855-2006, nach der am 15.03.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird
1.
die Berufung zu Spruchpunkt 4. als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 14,00, zu bezahlen.
2.
der Berufung zu den Spruchpunkten 3., 7. und 8. insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. in der Höhe von Euro 800,00 auf Euro 100,00, die Geldstrafe zu Spruchpunkt 7. in der Höhe von Euro 800,00 auf Euro 726,00 und die Geldstrafe zu Spruchpunkt 8. in der Höhe von Euro 300,00 auf Euro 100,00 herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG zu Spruchpunkt 3. mit Euro 10,00, zu Spruchpunkt 7, mit Euro 72,60 und zu Spruchpunkt 8. mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der in Spruchpunkt 3. beschriebene Mangel einen solchen der Gefahrenkategorie II darstellt.
3.
der Berufung zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Festgehalten wird, dass die Berufung zu den Spruchpunkten 2., 5. und 6. anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie lenkten am 22.07.2006 um 08:20 Uhr, die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen XY/XY in Gries am Brenner auf der A 13 beim Zollamtsplatz Brenner in Richtung Norden.
Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
UN 2290 ISOPHORONDIISOCYANAT (Resin LCR 225/L) 6.1,11I,3040 Liter UN
1993 ohne technische Benennung, 3, I, 250 Liter
UN 2810, Glass Color, 6.1,11I,190 kg
UN 1760, Aminopropyltriethoxysilane, 8,11,108 kg
UN 1866, Polyester Resins, 3, 8 kg
Bei der Kontrolle durch das Landespolizeikommando für Tirol wurden folgende Mängel festgestellt:
1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass Sie die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.7 ADR geladen hatten, da die einzelnen Teile der Ladung nicht so verstaut waren oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fährzeuges nur geringfügig verändern konnten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie 1 einzustufen.
Abschnitt 7.5.7 ADR
2. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt, da im Beförderungspapier die Anzahl und Beschreitung der Versandstücke fehlte (UN 2290). Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Abschnitt 5.4.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR
3. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass Sie die Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung nicht überprüft haben, da die UN-Nummer auf den Versandstücken fehlte (UN 2290). Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie 1 einzustufen.
Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR
4. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass Sie die Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung nicht überprüft haben, da die Aufschrift UN (Buchstaben) auf den Versandstücken fehlte (UN 2290). Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.
Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR
5. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass Sie die in der schriftlichen Weisung vorgeschriebene Schutzausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 lit c ADR nicht mitgeführt haben, da ein geeignetes Bindemittel fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.
Abschnitt 8.1.5 lit. c ADR
6. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass Sie die in der schriftlichen Weisung vorgeschriebene Schutzausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 lit c ADR nicht mitgeführt haben, da eine Schaufel fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.
Abschnitt 8.1.5 lit. c ADR
7. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor, Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat (UN1866). Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie 1 einzustufen.
Abschnitt 5.4.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR
8. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat (UN1866). Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Abschnitt 5.4.3 ADR
Unterabschnitt 8 .1.2.1 lit. b ADR?
Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.: § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 2 Ziffer 3 GGBG
zu 2.: § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 3 GGBG
zu 3.: § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG
zu 4.: § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG
zu 5.: § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 3 GGBG
zu 6.: § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 3 GGBG
zu 7.: § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 3 GGBG
zu 8.: § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 3 GGBG,
weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt wurden.
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Gemäß
1.
800,00, 0 Stunden, § 27 Abs 3 lit a GGBG
2.
300,00, 0 Stunden, § 27 Abs 3 lit b GGBG
3.
800,00, 0 Stunden, § 27 Abs 3 lit b GGBG
4.
70,00, 0 Stunden, § 27 Abs 3 lit c GGBG
5.
70,00, 0 Stunden, § 27 Abs 3 lit c GGBG
6.
70,00, 0 Stunden, § 27 Abs 3 lit c GGBG
7.
800,00, 0 Stunden, § 27 Abs 3 lit a GGBG
8, 300,00, 0 Stunden, § 27 Abs 3 lit b GGBG
Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Beförderfirma, die Firma A. M., bei der er beschäftigt sei, seit 10 Jahren vom Absender beladen werde, und dass bislang bei der Verstauung der gefährlichen Ladung durch Arbeiter der Absenderfirma keinerlei Probleme aufgetreten seien und er durchaus vertrauen habe dürfen, dass die Ladung vorschriftsmäßig verstaut werde. Es sei nicht seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die Ladung richtig verstaut sei. Er spreche nur gebrochen Deutsch und sei nur zum Teil der deutschen Sprache mächtig. Er könne aber kaum lesen, sodass es nicht möglich sei, die Ordnungsmäßigkeit der Beförderungspapiere, die in italienischer Sprache geschrieben seien, zu überprüfen. Wenn die Anzahl der Beschreibung der Versandstücke fehle, so gehe dies nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten des Absenders. Auch habe er darauf vertrauen dürfen, dass auch eine UN-Nummer auf den Versandstücken aufscheine. Bei der Beförderfirma, der Firma A. M., sei es Usus, dass der Gefahrgutbeauftragte das Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutzausrüstung im Fahrzeug überprüfe und dass das nicht seine Angelegenheit sei. Es sei auch nicht seine Angelegenheit, die Mitnahme der Schaufel zu überprüfen. Dies falle in die Kompetenz des Gefahrgutbeauftragten der Beförderfirma. All dies wäre bei seiner Einvernahme zu Tage getreten, welche jedoch die Erstbehörde nicht durchgeführt hat. Weiters sei die über ihn verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Er sei unbescholten. Es würden die Milderungsgründe die Erschwernisgründe bei weitem überwiegen. Es wäre daher geboten, die außerordentliche Strafmilderung anzuwenden. Er habe zwar keine Sorgepflichten, habe aber lediglich einen Nettomonatsverdienst von Euro 1.450,00, sodass die ausgesprochene Geldstrafe bei weitem überhöht sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 15.03.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen RI A. K. sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.
Festgehalten wird, dass der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen ist.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Zunächst wird festgehalten, dass die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Berufung zu den Spruchpunkten 2., 5. und 6. zurückgezogen hat und das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten daher in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters schränkte die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers die Berufung zu den Spruchpunkten 7. und 8. auf die Strafhöhe ein. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu den Spruchpunkten 7. und 8. ist sohin in Rechtskraft erwachsen, sodass sich die Berufungsbehörde nur mehr mit der Höhe der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafe zu den Spruchpunkten 7. und 8. auseinander zu setzen hat. Die näheren Ausführungen dazu sind im Folgenden unter ?Strafbemessung? beschrieben.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 44a Z 1 VStG muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dieser Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen worden ist, dass er (allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Danach ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt.
Im gegenständlichen Fall wird der von der Erstbehörde gegenüber dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1. erhobene Schuldvorwurf diesen Kriterien nicht gerecht. In der Angabe, dass ?die Ladung nicht so verstaut war oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnten?, liegt nicht die nach § 44a Z 1 VStG notwendige Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in möglichst gedrängter deutlicher Fassung, sondern bereits ihre rechtliche Würdigung im Sinne des Abschnitt 7.5.7. ADR. Die Tatumschreibung nach Punkt 7.5.7.1. ADR erfordert aber eine Konkretisierung, wie das Gefahrgut nicht gesichert war. Auch der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige ist im Hinblick auf die Art und Weise der Verstauung der Ladung nur ausgeführt:
?Fotobeilage 1 und 2.?
Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen erweist sich der Schuldspruch zu Spruchpunkt 1. als nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechend, weshalb zu Spruchpunkt 1. wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt 3. und 4.:
In der Anzeige der Landesverkehrsabteilung, Fachbereich Gefahrgut vom 23.07.2006, Zahl A2/42770-06-KRE, ist dargestellt, dass der Berufungswerber M. N. als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY(D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY am 22.07.2006 um 08.20 Uhr auf der Brennerautobahn A 13 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner (Zollamtsplatz) in Fahrtrichtung Norden zu einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrengutkontrolle angehalten wurde. Anlässlich dieser Kontrolle konnte RI A. K. feststellen, dass mit dem Sattelkraftfahrzeug nachfolgende Güter nach der Stoffaufzählung der ADR befördert wurden:
UN 2290 ISOPHORONDIISOCYANAT (Resin LCR 255/L) 6.1, III, 3040 Liter UN 1993 ohne technische Benennung, 3, I, 250 Liter
UN 2810, Glass Color, 6.1, III, 190 kg
UN 1760, Aminopropyltriethoxysilane, 8, II, 108 kg
UN 1866, Polyester Resins, 3, 8 kg
Betreffend das Gefahrgut UN 2290 ISOPHORONDIISOCYANAT (Resin LCR 255/L) 6.1, III, 3040 Liter, wurde festgestellt, dass auf den Versandstücken die UN-Nummer sowie weiters die Aufschrift UN (Buchstaben) ebenfalls fehlten.
Anlässlich seiner Anhaltung gab der Berufungswerber an, dass ?er beim Laden nicht dabei gewesen sei, es aber immer, wenn in Italien geladen werde, Probleme gebe.?
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Die diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar und besteht für die Berufungsbehörde auch keinerlei Grund, die Ausführungen des Meldungslegers RI A. K. anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Zweifel zu ziehen. Dass auf dem Versandstück UN 2290 lediglich der Gefahrenzettel angebracht war, Klasse I toxisch, jedoch sowohl die UN-Nummer als auch die Bezeichnung UN gefehlt hat, ergibt sich auch ohne Zweifel aus den drei der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern in Verbindung mit der betreffenden glaubhaften Aussage des Meldungslegers RI A. K.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Black Cards), Tafeln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Falle der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Gemäß § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde über die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als 4 Wochen, gerechnet vom Tag des Verlustes.
Punkt 5.2.1.1. ADR regelt unter dem Kapitel ?Kennzeichnung von Versandstücken? Folgendes:
Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben UN vorangestellt werden, zu versehen. Bei unverpackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.
Die Bestimmung des § 15a GGBG normiert Folgendes:
(1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl Nr L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl Nr L 367 vom 14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(3) In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
(4) In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.
Die Erstbehörde hat gemäß § 15a GGBG den festgestellten Mangel (Fehlen der UN-Nummer auf den Versandstücken) in die Gefahrenkategorie I der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004 eingestuft. Gemäß dieser Richtlinie sind Verstöße der Gefahrenkategorie I dann gegeben, wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen geeignet ist, sodass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden müssen.
Diese Richtlinie wurde im Gefahrgutbeförderungsgesetz insbesondere in § 15a umgesetzt. Entsprechend dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Mängelkatalog mit Empfehlung für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien ausgearbeitet und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung gestellt (Mängelkatalog Gefahrgut (BMVIT-Rem.0, vom 19.05.2005).
Zu Spruchpunkt 3. und 4. hat das Beweisverfahren ergeben, dass auf den Gefahrgutversandstücken UN 2290 sowohl die UN-Nummer als auch die voranzustellenden Buchstaben UN gefehlt haben.
Entsprechend der Einstufungskriterien, die sich aus obgenannter Richtlinie entnehmen lassen und die im Mängelkatalog Gefahrgut vorgenommenen Konkretisierung lässt sich eindeutig erschließen, dass das Fehlen der UN-Nummer ? nicht wie von der Erstbehörde angenommen in die Gefahrenkategorie I ? in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Das Nichtvoranstellen der Buchstaben UN fällt in die Gefahrenkategorie III, wie von der Erstbehörde richtig angenommen wurde.
Zur Strafbemessung zu den Spruchpunkten 3., 4., 7. und 8. wird Folgendes ausgeführt:
Die Bestimmung des § 27 Abs 3 Z 6 GGBG normiert Folgendes:
Wer als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 18 Abs 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von Euro 750,00 bis Euro 50.000,00 oder
b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von Euro 100,00 bis Euro 4.000,00 oder
c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis Euro 70,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.
Das Fehlen der UN-Nummer auf dem Gefahrgutversandstück (UN 2290) stellt wie oben ausgeführt einen Mangel der Gefahrenkategorie II dar, das Fehlen der Buchstaben UN auf dem Gefahrgutversandstück (UN 2290) einen Mangel der Gefahrenkategorie III. Das Nichtmitführen des Beförderungspapiers zu Spruchpunkt 7. bedeutet einen Mangel der Gefahrenkategorie I, das Nichtmitführen einer schriftlichen Weisung zu Spruchpunkt 8. ist ein Mangel der Gefahrenkategorie II.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als nicht unerheblich zu werten. Gerade bei Gefahrguttransporten ist es unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden, dienen die Vorschriften doch auch dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können, zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen.
Im Gegenstandsfall wird dem Berufungswerber als Verschuldensgrad Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 27 Abs 3 Z 6 GGBG ergibt sich, dass die über den Berufungswerber zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 auf Euro 100,00, die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 7. von Euro 800,00 auf Euro 726,00 und die über den Berufungswerber zu Spruchpunkt 8. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 auf Euro 100,00 herabzusetzen war. Die nunmehr zu Spruchpunkt 7. und 8. verhängten Geldstrafen stellen jeweils die Mindeststrafen dar, die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. erfolgte aufgrund der Einstufung des betreffenden Mangels unter Gefahrenkategorie II. Hingegen war die zu Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 schuld- und tatangemessen. Sämtliche Strafen stellen nunmehr die Mindeststrafe dar und ist diese auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers nicht überhöht. Außerdem war die Verhängung der zu den einzelnen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen jeweils aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Zur Berichtigung des Spruches war die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.