Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist das Erstellen des Beförderungspapiers nicht Aufgabe des Lenkers. Wenn daher das Beförderungspapier inhaltlich mangelhaft ist, darf verwaltungsstrafrechtlich nicht der Lenker zur Verantwortung gezogen werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213, welches nach Ansicht des Verwaltungssenates per analogiam auch auf den gegenständlichen Fall herangezogen werden kann). Anders wäre der Fall gelagert, wenn der Lenker kein Begleitpapier mitgeführt hätte, das als Beförderungspapier anzusehen ist.