Die Vorschriften des ADR 2003, betreffend den Inhalt schriftlicher Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich bei der Beförderung von Gefahrengut ereignen können, enthalten kein bestimmtes Formularmuster für schriftliche Weisungen. Daraus folgt, dass schriftliche Weisungen gemäß ADR 2003 Absatz 5.4.3.1 individuell abgefasst werden können. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die verwendete schriftliche Weisung alle inhaltlichen Erfordernisse der zur Tatzeit geltenden Fassung des ADR erfüllt. Die inhaltlichen Erfordernisse gemäß ADR 2003 Absatz 5.4.3.1 waren (auszugsweise) die Bezeichnung des Stoffes oder des Gegenstandes oder der Gruppe von Gütern, die Klasse und die UN-Nummer des Gutes etc, die Art der Gefahr, die von diesen Gütern ausgeht sowie die vom Fahrzeuglenker zu treffenden Maßnahmen und die zu verwendende Schutzausrüstung, sonstige allgemeine oder für spezielle Güter zu treffende Maßnahmen etc; 5.4.3.8 ADR enthält hierüber nähere Regelungen. Der Meldungsleger hatte lediglich beanstandet, dass der Lenker zum Kontrollzeitpunkt (20.8.2004) ein altes Formular gemäß ADR 2001 verwendete. Der Vorwurf, der Berufungswerber habe "keine schriftliche Weisung gemäß Abschnitt 5.4.3 ADR mitgeführt", hätte somit erkennen lassen müssen, welche inhaltlich vorgesehenen Angaben im gegenständlichen Formular fehlten.