TE UVS Niederösterreich 2002/10/16 Senat-PP-01-0084

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am 27.4.2000 in St. P***** den Gefahrguttransport Sattelzugfahrzeug SZ-***** mit Sattelanhänger SZ-***** (beladen mit Gefahrengut der Klasse 3) gelenkt zu haben, wobei

1.) das Beförderungspapier insoferne vorschriftswidrig war, als folgende Eintragungen und Angaben fehlten oder falsch waren:

a) es wurden nicht ADR-konforme Abkürzungen (z.B. KTO für Karton statt wie

    vorgesehen Kiste) verwendet

b) die Bezeichnung bzw. Beschreibung für die teilweise verwendeten Feinstblechverpackungen fehlten

c) die Angabe Brutto- und Nettomasse fehlte (es war lediglich ein Eintrag ?Gewicht?

    vorhanden)

2.) die 3 schriftlichen Weisungen insoferne nicht den Vorschriften des ADR entsprochen haben, als zusätzlich zur Klasse und UN-Nummer auch noch die jeweilige Ziffer (5b, 5c und 31c) angeführt war.

 

Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretungen nach §§ 13 Abs 3, 27 Abs 2 Z 11 GGBG iVm Rn 2002 Abs 3 lit a und Abs 9 ADR sowie Rn 10381 Abs 2 lit c, 10385 ADR schuldig gemacht und wurde hiefür mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je

S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 13 Stunden) bestraft.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs 2 Z 11 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ? 72,-- (zum Tatzeitpunkt S 1.000,--) bis ?

3.633,-- (zum Tatzeitpunkt S 50.000,--) zu bestrafen, wer als Lenker entgegen § 13 Abs 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt.

 

Gemäß § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Gemäß § 7 Abs 2 Z 7 dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Begleitpapiere ....... übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.12.1998, Zl 95/03/0213, betreffend die Bestrafung eines Lenkers wegen des mangelhaften Inhaltes der mitgeführten schriftlichen Weisungen, ausgeführt:

 

?Aus dem Wortlaut des § 32 Abs 3 GGSt ergibt sich, dass die näher genannten Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände dem ADR entsprechend mitzuführen? sind. Hinsichtlich der schriftlichen Weisungen enthält auch Rn 10385 Abs 2 Anlage 2 des ADR nur die Verpflichtung des Mitführens einer Ausfertigung dieser Weisungen im Führerhaus. § 32 Abs 3 GGSt enthält keinen Hinweis darauf, dass der Lenker, dem eine mangelhafte schriftliche Weisung übergeben worden ist, für deren mangelhaften Inhalt nach dieser Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich belangt werden könne. Die sich aus dem GGSt ergebende Verpflichtung des Lenkers beschränkt sich darauf, die ihm übergebene Weisung dem ADR entsprechend mitzuführen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Für den von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift dem § 32 Abs 3 GGSt unterstellten Zweck findet sich kein Anhaltspunkt. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof vielmehr durchaus sachgerecht, wenn der Normgeber dem Lenker nicht eine ? jedenfalls nicht auszuschließende ? materienbezogen schwierige inhaltliche (Fach)Prüfung unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion überbürdet hat.

 

Daraus ergibt sich aber, dass dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs 3 GGSt zu Unrecht vorgeworfen wurde, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete und dieser gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG in dem im Spruch angeführten Umfange aufzuheben war.?

 

§ 32 Abs 3 GGSt bestimmte, dass der Lenker bei der Beförderung die im § 22 Abs 1 Z 7 angeführten Begleitpapiere, ... dem ADR entsprechend mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat.

 

Diese Bestimmung ist, was die vom Lenker mitzuführenden Begleitpapiere betrifft, ident mit der nunmehrigen Bestimmung des § 13 Abs 3 GGBG, weshalb auch hier davon ausgegangen werden muss, dass die sich aus dem GGBG ergebende Verpflichtung des Lenkers darauf beschränkt, die ihn übergebenen Begleitpapiere dem ADR entsprechend mitzuführen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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