Gemäß § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände mitzuführen.
Die Verpflichtung des Lenkers beschränkt sich darauf, die ihm übergebenen Begleitpapiere mitzuführen, er haftet nicht für den mangelhaften Inhalt ihm übergebener schriftlicher Weisungen.