- 3 Ob 781/54
Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 781/54
- 2 Ob 45/57
Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 45/57
- 5 Ob 297/65
Entscheidungstext OGH 02.12.1965 5 Ob 297/65
Beisatz: Grundbuchsverfahren (T1)
- 8 Ob 122/69
Entscheidungstext OGH 01.07.1969 8 Ob 122/69
Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung - Berufung. (T2)
- 6 Ob 62/72
Entscheidungstext OGH 06.04.1972 6 Ob 62/72
- 6 Ob 120/75
Entscheidungstext OGH 30.10.1975 6 Ob 120/75
- 5 Ob 549/81
Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 549/81
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung (hier: Widerspruch und Rekurs gegen einstweilige Verfügung). (T3)
- 3 Ob 61/81
Entscheidungstext OGH 26.08.1981 3 Ob 61/81
Auch
- 1 Ob 54/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 54/81
Veröff: RZ 1982/40 S 163
- 1 Ob 541/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 541/84
Auch; Veröff: RZ 1985,36 S 109
- 7 Ob 591/85
- 4 Ob 103/85
Beisatz: Hier: Urteil und Ablehnung der Klagsänderung. (T4)
- 5 Ob 81/85
Veröff: NZ 1986,93
- 14 Ob 101/86
Entscheidungstext OGH 01.07.1986 14 Ob 101/86
Beis wie T4
- 4 Ob 336/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87
- 9 ObA 39/88
Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluss gemäß
§ 519 Abs 1 Z 3 ZPO. (T5)
- 6 Ob 706/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 6 Ob 706/88
Beisatz: Hier: Urteil und Beschluss über Zulassung der Klagsänderung. (T6)
- 2 Ob 561/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 561/90
RZ 1990/286
- 4 Ob 1063/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1063/95
- 3 Ob 345/97z
- 6 Ob 140/98a
- 2 Ob 219/99s
- 8 Ob 82/00t
- 5 Ob 262/03w
Vgl auch
- 5 Ob 32/08d
Vgl auch; Beis: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005,
§ 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T7)
- 6 Ob 177/08k
- 1 Ob 58/10a
Ähnlich; Beisatz: Hier: Teilzwischen? und Teilurteil sowie Beschluss des Rechtsmittelgerichts. (T8)
- 3 Ob 156/10b
Vgl auch
- 5 Ob 11/13y
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 11/13y
Auch Beis wie T7
- 2 Ob 173/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
Beisatz: Hier: Revision und Rekurs. (T9)
- 1 Ob 20/14v
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 20/14v
Auch
- 1 Ob 36/14x
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 36/14x
Vgl aber; Beisatz:Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T10)
Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (
§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14?tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ? sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ? nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T11)
- 6 Ob 86/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
- 5 Ob 109/14m
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 109/14m
Auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T12)
- 5 Ob 171/14d
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 171/14d
Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T13)
- 5 Ob 54/15z
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 54/15z
Vgl aber; Beis wie T13
- 8 ObA 10/15a
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 10/15a
Auch; Beis wie T11; Beis wie T13
- 10 ObS 20/16p
Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 ObS 20/16p
Vgl
- 4 Ob 127/16d
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 127/16d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Urteils durch die Fristenhemmung nach
§ 222 ZPO verlängert wird. (T14)
- 6 Ob 15/17z
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 15/17z
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die Klage wurde hinsichtlich des Erstklägers ab-, hinsichtlich der übrigen Kläger zurückgewiesen. Letzteren steht dagegen nur eine 14-tägige Rekursfrist zur Verfügung. (T15)
- 5 Ob 225/21f
Vgl aber; Beis wie T13; Beisatz: In jenem Fall, in dem der Kläger Ansprüche gegenüber einer Beklagtenmehrheit geltend macht, bleibt die Möglichkeit der Erhebung eines binnen einer vierwöchigen Frist zu erhebenden Rechtsmittels gegenüber nur einer der beklagten Parteien für sein Prozessrechtsverhältnis gegenüber den anderen beklagten Parteien ohne Belang. Wird die Klage im Falle der Beklagtenmehrheit hinsichtlich einer der beklagten Parteien wegen des Mangels der internationalen Zuständigkeit zurückgewiesen, steht dem Kläger im Verhältnis zu dieser Gegenpartei ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses und nicht auch ein solches, das ihm eine längere Rechtsmittelfrist eröffnet hätte, zur Verfügung. (T16)
- 10 ObS 48/22i
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T13