RS OGH 1958/1/30 3Ob31/58, 3Ob781/54, 2Ob45/57, 1Ob476/61, 6Ob823/83, 9ObA39/88, 1Ob117/03t, 5Ob32/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1958
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Norm

ZPO §464 I
ZPO §505 Abs2
ZPO §521 Abs1
AußStrG 2005 §46 Abs1 A
AußStrG 2005 §65 Abs1
MRG §37 Abs3 Z15

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheitliche, nämlich die längere, Frist gilt, gilt selbst in jenen Fällen, in denen eine unzulässige Häufung vorgenommen wurde. Die besondere Bezeichnung des Rechtsmittels und der Umstand, dass allenfalls ein Rechtsmittel in nicht öffentlicher Sitzung, während das andere in öffentlicher Verhandlung erledigt werden muss, ist nicht ausschlaggebend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 31/58
    Entscheidungstext OGH 30.01.1958 3 Ob 31/58
  • 3 Ob 781/54
    Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 781/54
  • 2 Ob 45/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 45/57
  • 1 Ob 476/61
    Entscheidungstext OGH 29.11.1961 1 Ob 476/61
    Veröff: JBl 1962,452
  • 6 Ob 823/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 823/83
    Auch
  • 9 ObA 39/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 39/88
    Auch
  • 1 Ob 117/03t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 117/03t
    Vgl auch
  • 5 Ob 32/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
    Vgl auch; Beisatz: Wenn in eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen aufgenommen wurden, gilt für deren Anfechtung einheitlich die längste der in Frage kommenden Rechtsmittelfristen. (T1)
    Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T2)
  • 1 Ob 20/14v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 20/14v
    Auch
  • 1 Ob 36/14x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 36/14x
    Vgl aber; Beisatz: Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T3)
    Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14?tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ? sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ? nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T4)
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Ähnlich
  • 5 Ob 109/14m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 109/14m
    Vgl auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T5)
  • 5 Ob 171/14d
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 171/14d
    Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T6)
  • 5 Ob 54/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 54/15z
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 8 ObA 10/15a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 10/15a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 5 Ob 56/15v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 56/15v
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Außerstreitverfahren nach §§ 37 MRG, 52 Abs 2 WEG zur Anwendung. (T7)
  • 10 ObS 20/16p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 ObS 20/16p
    Vgl
  • 3 Ob 18/17v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 18/17v
    Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 64/18i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 64/18i
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 10 ObS 48/22i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 48/22i
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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