Norm
ZPO §464 IRechtssatz
Der Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheitliche, nämlich die längere, Frist gilt, gilt selbst in jenen Fällen, in denen eine unzulässige Häufung vorgenommen wurde. Die besondere Bezeichnung des Rechtsmittels und der Umstand, dass allenfalls ein Rechtsmittel in nicht öffentlicher Sitzung, während das andere in öffentlicher Verhandlung erledigt werden muss, ist nicht ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022