Norm: MRG §21 Abs3MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Ein im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich erst mit der Abrechnung (bzw nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG nicht zu laufen. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1052MRG §21 Abs3MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die allgemeine Formulierung des § 21 Abs 3 Satz 3 MRG bedeutet, dass zwischen Vermieter und Mieter eine außervertragliche, nämlich durch das Gesetz begründete Rechtsbeziehung entsteht, die ein Austauschverhältnis zum Gegenstand hat und auf die daher - mangels bestehender Vorleistungspflicht - § 1052 ABGB anzuwenden ist. Der Vermieter ist daher zur Herausgabe der Kopie nur Zug um Zug gegen... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die weite Fassung des §§ 37 Abs 1 Z 11 MRG (Arg: "Angelegenheiten") deckt den gesamten materiellrechtlichen Bereich, der durch den betreffenden Zuständigkeitsbestand umschrieben wird, hier also auch die Frage der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten für Kopien der Betriebskosten - Abrechnungen samt Belegen (§ 21 Abs 3 Satz 3 MRG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §37MRG §37 Abs1 Z12
Rechtssatz: Von dem Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge (und seit dem 2.WÄG von der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten) abgesehen, sind im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. § 37 Abs 1 Z 13 MRG, der ausdrücklich auch die Rückzahlung von nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträg... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Dem Vermieter steht unabhängig von Vereinbarungen, die während der Geltungsdauer des MG getroffen wurden, nach Inkrafttreten des MRG das Recht zu, zwischen der Jahrespauschalverrechnung und der Einzelvorschreibung der Betriebskosten jeweils für den Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres zu wählen. Entscheidungstexte 3 Ob 533/93 Entscheidungstext OGH 15.... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war seit 1979 Hauptmieterin der Wohnung Nr ***** in dem auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** befindlichen Haus *****, das in der Zwischenzeit abgerissen wurde. Die Antragsgegnerin war vorerst Hälfteeigentümerin und sodann vom November 1983 bis 22.November 1988 Alleineigentümerin dieser Liegenschaft, die nunmehr im Eigentum des Ing.Richard L***** steht. Mit dem am 11.November 1988 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamt... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3 Satz1
Rechtssatz: Hat der Vermieter von der ihm im § 21 Abs 3 1.Satz MRG eingeräumten Möglichkeit, zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Bewirtschaftungskosten gleichbleibende monatliche Teilbeträge vorzuschreiben, Gebrauch gemacht, so erfüllt er durch Vornahme monatlicher Abrechnungen der Bewirtschaftungskosten und deren Auflegung unter Anschluß der Belege zur Einsicht allein die im § 21 Abs 3 2.Satz... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht wendete die von der Rechtsprechung aus dem Zweck der Abrechnung abgeleiteten Grundsätze (MietSlg 34.542/8, aufrechterhalten durch ImmZ 1989, 433; für den Fall durchschnittlicher Verhältnisse der Betriebskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG modifiziert durch WoBl 1992, 83/66) betreffend die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Abrechnung auf den konkreten Einzelfall richtig an. Dabei ist wegen der Notwend... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger als Eigentümer von Eigentumswohnungen (Schloßappartments) einer Wohnanlage vermietete dem Beklagten zur touristischen Nutzung jeweils jährlich Wohnungen, zuletzt mit Vertrag vom 14.März 1989 13 im einzelnen bezeichnete Wohnungen für die Zeit vom 1.April 1989 bis 31. März 1990 und letztmalig mit Vertrag vom 14.Jänner 1990 10 im einzelnen bezeichnete Wohnungen für die Zeit vom 1.April 1990 bis 31. März 1991. Punkt 4. der letztgenannten Vereinbarung lautet: .... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in § 20 MRG dem Hauseigentümer aufgetragene Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 20 MRG Rz 14). § 20 Abs 1 Z 1 und 2 MRG enthält detailierte Vorschriften, welche Einnahmen und welche Ausgaben als Posten... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Die sich aus dem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis ergebende Nebenpflicht gegenseitiger Rücksichtnahme verhält einen Mieter, der feststellt, daß die ihm zustehende Einsicht in die Betriebskostenbelege auf Mißverständnisse oder andere behebbare Hindernisse stößt, in zumutbaren Ausmaß an der Behebung dieser Schwierigkeiten mitzuwirken. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - die Feststellung, die Antragsgegnerin habe durch die Aufnahme der ihr mit Bescheid der Magistratsabteilung 4 der Stadt Wien vom 21.6.1988 für das Objekt ***** vorgeschriebenen, auf die Zeit vom 21.4.1983 bis 30.9.1987 entfallenden Abwassergebühr in die Betriebskostenabrechnung für 1988 das gesetzlich zulässige Betriebskostenausmaß wegen Verjährung der genannten Position überschritten... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Die Stadt Wien ist berechtigt, die ihr als Liegenschaftseigentümerin (Rechtsträgerin der Privatwirtschaftsverwaltung) von ihren zur Abgabenbemessung vorgesehenen Organen (als Trägerin der Hoheitsverwaltung) vorgeschriebenen Abwassergebühren innerhalb der durch § 21 Abs 3 MRG normierten Frist wie jeder andere Liegenschaftseigentümer auch den Mietern gegenüber als Betriebskosten geltend zu machen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Bei der Pauschalvorschreibung handelt es sich um selbständige gesetzliche Mietzinsbestandteile, deren Höhe von den tatsächlich im Vorschreibungsjahr dem Vermieter entstehenden Betriebskosten unabhängig ist. Diese Unabhängigkeit der Pauschalraten von der tatsächlichen Höhe der im Jahr der durchgeführten Pauschalvorschreibung aufgelaufenen Betriebskosten geht so weit, dass Schuldner der Pauschalraten als gesetzliche... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle begehrten 1.) zu Schli 1/88 (Antrag vom 18. 8. 1988) alle Antragsteller, der Antragsgegnerin den Auftrag zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung für 1987 zu erteilen; 2.) zu Schli 2/88 (Antrag vom 22. 9. 1988) a) alle Antragsteller die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes ab I/1986 durch Vorschreibung des sie betreffenden Anteiles an der unzulässigen monatlichen (Betriebkosten) Pauschalrate von S 35... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Ebenso wie die Vorschreibung der Pauschalraten unzulässig ist, wenn keine Belege über die Betriebskosten des Vorjahres vorhanden sind, ist sie auch dann unzulässig, wenn der Vermieter der Behauptungspflicht und Beweispflicht hinsichtlich aller jener Umstände nicht nachkommt, die für die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalraten maßgebend sind. Entscheidungstexte 5... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten kann schon wegen ihrer Einfachheit und leichten Überprüfbarkeit auf viele Kautelen verzichten, die in Anlehnung an die Rechnungspflicht des Wohnungseigentumsverwalters für kompliziertere Abrechnungen - etwa die Hauptmietzinsabrechnung nach § 20 MRG - üblicherweise gefordert werden. Im Regelfall genügt dazu eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter an Hand der... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Mit den Pauschalraten werden keine Akontozahlungen geleistet, sondern Teile des gesetzlichen Mietzinses beglichen. Entscheidungstexte 5 Ob 101/91 Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 101/91 Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call) 6 Ob 579/92 Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Unter "Geltendmachung" von Bewirtschaftungskosten ist deren Bekanntgabe und Nachweis zu verstehen. Im Falle der Einzelvorschreibung hat dies durch die in § 21 Abs 4 MRG näher beschriebene Vorlage der einzelnen Rechnungsbelege zu geschehen, im Falle der Pauschalvorschreibung dadurch, daß der Vermieter bis zum 30.06. die das vorausgegangene Kalenderjahr umfassende Abrechnung beim Hausbesorger oder an ein... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zumindest seit 1. 1. 1986 Mieterin der Wohnung Nr. 12 im Haus *****Wien, R*****gasse 5, das dem Antragsgegner gehört. Die Wohnung ist 107,31 m2 groß; auf sie entfallen 9,10 % der Betriebskosten und 10,7 % der besonderen Aufwendungen für den Lift. Die Betriebskosten wurden der Antragstellerin jeweils im Wege einer Jahrespauschalverrechnung vorgeschrieben und bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens offensichtlich auch bezahlt. Die mona... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs4MRG §21 Abs3MRG §24 Abs1WEG 1975 §17 Abs2WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §34
Rechtssatz: Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter bei der Vorschreibung der Pauschalraten, bei der Rückerstattung des Überschusses oder bei... mehr lesen...