Norm
ABGB §1052Rechtssatz
Die allgemeine Formulierung des § 21 Abs 3 Satz 3 MRG bedeutet, dass zwischen Vermieter und Mieter eine außervertragliche, nämlich durch das Gesetz begründete Rechtsbeziehung entsteht, die ein Austauschverhältnis zum Gegenstand hat und auf die daher - mangels bestehender Vorleistungspflicht - § 1052 ABGB anzuwenden ist. Der Vermieter ist daher zur Herausgabe der Kopie nur Zug um Zug gegen Kostenersatz verpflichtet. Daraus folgt dann zwingend, dass im Streitfall eine solche Zug - um - Zug - Verpflichtung bereits in die Entscheidung des Gerichtes nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG aufzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014