Norm
MRG §21 Abs3Rechtssatz
Die sich aus dem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis ergebende Nebenpflicht gegenseitiger Rücksichtnahme verhält einen Mieter, der feststellt, daß die ihm zustehende Einsicht in die Betriebskostenbelege auf Mißverständnisse oder andere behebbare Hindernisse stößt, in zumutbaren Ausmaß an der Behebung dieser Schwierigkeiten mitzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070141Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00058_9200000_005