RS OGH 1992/5/26 5Ob58/92

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs4

Rechtssatz

Die sich aus dem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis ergebende Nebenpflicht gegenseitiger Rücksichtnahme verhält einen Mieter, der feststellt, daß die ihm zustehende Einsicht in die Betriebskostenbelege auf Mißverständnisse oder andere behebbare Hindernisse stößt, in zumutbaren Ausmaß an der Behebung dieser Schwierigkeiten mitzuwirken.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 58/92
    Veröff: ImmZ 1992,381 = WoBl 1992,223 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070141

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB00058_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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