RS OGH 1991/11/12 5Ob101/91, 6Ob579/92, 5Ob2122/96m, 10Ob24/03g, 3Ob249/04w, 5Ob228/18t, 5Ob21/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
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Norm

MRG §21 Abs3

Rechtssatz

Mit den Pauschalraten werden keine Akontozahlungen geleistet, sondern Teile des gesetzlichen Mietzinses beglichen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 101/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 101/91
    Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call)
  • 6 Ob 579/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 579/92
  • 5 Ob 2122/96m
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2122/96m
    Beisatz: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, also nicht "entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG geleistet beziehungsweise vereinnahmt", solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG nicht zu laufen. (T1)
  • 10 Ob 24/03g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 Ob 24/03g
    Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. (T2)
  • 3 Ob 249/04w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 249/04w
    Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. (T3); Beisatz: BK sind aber nicht Teile des Hauptmietzinses. (T4)
  • 5 Ob 228/18t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 228/18t
  • 5 Ob 21/21f
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 21/21f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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