Norm
MRG §21 Abs3Rechtssatz
Dem Vermieter steht unabhängig von Vereinbarungen, die während der Geltungsdauer des MG getroffen wurden, nach Inkrafttreten des MRG das Recht zu, zwischen der Jahrespauschalverrechnung und der Einzelvorschreibung der Betriebskosten jeweils für den Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres zu wählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070024Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00533_9300000_001