RS OGH 1991/11/26 5Ob43/91

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

MRG §21 Abs3

Rechtssatz

Ebenso wie die Vorschreibung der Pauschalraten unzulässig ist, wenn keine Belege über die Betriebskosten des Vorjahres vorhanden sind, ist sie auch dann unzulässig, wenn der Vermieter der Behauptungspflicht und Beweispflicht hinsichtlich aller jener Umstände nicht nachkommt, die für die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalraten maßgebend sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070078

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00043_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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