Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Offenlegung aller nur denkbaren Auswirkungen auf die Umwelt, die ein als umweltschonend angepriesenes Verfahren hat, würde die Werbung mit solchen Verfahren unmöglich machen und die Attraktivität ihrer Entwicklung und Anwendung somit deutlich vermindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078305Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00038_9300000_002