RS OGH 1993/1/26 4Ob117/92, 4Ob123/92, 4Ob30/93, 4Ob4/93, 4Ob102/92, 4Ob66/93, 4Ob96/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §1 D1e
UWG §2 D9b

Rechtssatz

"Echte" Sonderangebote zielen in erster Linie auf eine Beschleunigung des Absatzes der so angebotenen Ware ab, während "Lockvogelangebote" in erster Linie eine "Köderfunktion" haben; sie zielen vor allem auf den beschleunigten Absatz regulärer Ware ab, während der Absatz der "Lockvogelware" möglichst klein gehalten werden soll. Durch die "Lockvogelangebote" soll der Kunde "in das Geschäft des Anbieters gelockt werden, um in erster Linie unter Ausnützung des sogenannten Verbundeffektes reguläre Ware zu normalen oder gar zu überhöhten Preisen zu kaufen".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077859

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0040OB00117_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten