RS OGH 1993/6/29 4Ob75/93

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Einer Unternehmensbezeichnung mit dem Zusatz "Austria" steht nicht entgegen, daß ein einem österreichischen Bundesland noch keine Umsätze erfolgten, wenn einer großräumig ausgewogenen Absatzstreuung in ganz Österreich schon die spezifische Natur des beworbenen Produktes entgegen steht (hier: Ski-Service-Maschine).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078706

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00075_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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