Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Erweckt aber eine Werbung den unrichtigen Eindruck einer besonders günstigen Aktion, dann liegt darin eine zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse - nämlich über die Preisbemessung der angekündigten Ware - geeignete Angabe im geschäftlichen Verkehr (hier: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses für diejenigen, der eine Einhundert Schilling-Note mit eine "vier" in der Seriennummer vorweist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078708Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0040OB00129_9200000_001