RS OGH 1993/1/26 4Ob129/92

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Erweckt aber eine Werbung den unrichtigen Eindruck einer besonders günstigen Aktion, dann liegt darin eine zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse - nämlich über die Preisbemessung der angekündigten Ware - geeignete Angabe im geschäftlichen Verkehr (hier: Vortäuschen eines individuellen Preisnachlasses für diejenigen, der eine Einhundert Schilling-Note mit eine "vier" in der Seriennummer vorweist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078708

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0040OB00129_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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