RS OGH 1993/5/18 4Ob38/93 (4Ob39/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Auf das Recycling-Verfahren beschränkte Kosten/Nutzen-Rechnungen werden der Komplexität der Entsorgung gebrauchter Konsumgüter nicht gerecht. Dem (Energie) Aufwand für das Verfahren steht als Nutzen nicht nur der Wert des wiedergewonnenen Materials, sondern auch der einer geringeren Menge an zu deponierendem Müll in Form ersparter Deponiegebühren und der nicht allein in Geld bewertbare Nutzen gegenüber, daß mit Ressourcen sparsam umgegangen wird, daß sie genützt und nicht weggeworfen werden. Die Höhe des Energieaufwandes allein ist daher für den ökologischen Wert eines Recycling-Verfahrens nicht bestimmend.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 38/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 38/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078207

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00038_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten