Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Auf das Recycling-Verfahren beschränkte Kosten/Nutzen-Rechnungen werden der Komplexität der Entsorgung gebrauchter Konsumgüter nicht gerecht. Dem (Energie) Aufwand für das Verfahren steht als Nutzen nicht nur der Wert des wiedergewonnenen Materials, sondern auch der einer geringeren Menge an zu deponierendem Müll in Form ersparter Deponiegebühren und der nicht allein in Geld bewertbare Nutzen gegenüber, daß mit Ressourcen sparsam umgegangen wird, daß sie genützt und nicht weggeworfen werden. Die Höhe des Energieaufwandes allein ist daher für den ökologischen Wert eines Recycling-Verfahrens nicht bestimmend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078207Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00038_9300000_001